Wer hilfebedürftige Menschen im Alltag zum Beispiel bei Arztgängen, beim Kochen oder mit einem gemeinsamen Spaziergang unterstützt, kann sich mit diesen Angeboten selbstständig machen. Im kostenlosen Gründungsseminar „Unterstützungsangebote im Alltag“ erklären das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz aus Dortmund und die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) sowie die Anerkennungsstelle des Märkischen Kreises die Voraussetzungen einer Selbstständigkeit als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§45a SGBXI). Dazu gibt die SIHK unter anderem einen Überblick über die Grundlagen der Existenzgründung, darunter Versicherungen, Altersvorsorge, Steuern und rechtliche Grundsätze. Nach den Vorträgen ist außerdem Zeit für die Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeplant.
Die Veranstaltung findet am Montag, 11. November, von 14 bis 16 Uhr im Kreishaus 2 in Altena (Bismarckstraße 17, 58762 Altena) statt. Eine Anmeldung ist bis zum 4. November bei Stefanie Normann vom Fachdienst Pflege per E-Mail (s.normann@maerkischer-kreis.de) oder Telefon (02352 / 966-7113) erforderlich. Stefanie Normann ist auch Ansprechpartnerin bei Fragen.
Hintergrund
Menschen mit Pflegebedarf in der eigenen Häuslichkeit benötigen Unterstützung und Entlastung. Eine Vielzahl dieser Leistungen übernehmen derzeit Pflegedienste und Angehörige sowie Anbieter zur Unterstützung im Alltag (Betreuungs- oder Hauswirtschaftsdienste). Aufgrund der stetig steigenden Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft, ist davon auszugehen, dass der Unterstützungsbedarf weiterhin steigen wird und immer mehr Unterstützungsdienste benötigt werden.
Welche Tätigkeiten können von Anbietern zur Unterstützung im Alltag übernommen werden? Anbieter unterstützen Zugehörige und hilfebedürftige Menschen bei vielem, was im Alltag anfällt. Dies kann Unterstützung im Haushalt oder bei ihrer Freizeitgestaltung sein. Diese Leistungen können von Dienstleistern zur Unterstützung im Alltag erbracht und über die gesetzliche Pflegeversicherung abgerechnet werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt.