Korruptionsbekämpfung

Am 01. März 2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) in Kraft getreten. Die aktuelle Fassung kann auf der Seite des Ministerium des Inneren NRW eingesehen werden.

§ 7 KorruptionsbG bestimmt u. a., dass die Mitglieder des Kreistages und der Ausschüsse gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft geben über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125

    Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,

  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und deren Aktualisierung bei Veränderungen obliegt der bzw. dem Meldepflichtigen.

Die an den Landrat übermittelten Auskünfte der Mitglieder des Kreistages und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen des Kreistages stehen im Büro Landrat/ Geschäftsstelle Kreistag des Märkischen Kreises im Kreishaus Lüdenscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen. Diese Angaben sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen; dies erfolgt unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Interessenten im Amtsblatt des Märkischen Kreises.

Dieses Vorgehen dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der meldenden Mitglieder. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten Interessierte die Möglichkeit, die Aktivitäten der Amtsträgerinnen und Amtsträger nachzuvollziehen. Die Kreistagsabgeordneten und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen des Kreistages wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.

Informationen für die vom Landrat in gleicher Weise gegenüber dem Regierungspräsidenten Arnsberg zu erteilenden Auskünfte können hier abgerufen werden.

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