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Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn bei der zuständigen Behörde formlos angezeigt werden. Ansprechpartner für Sammlungen in den Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Lüdenscheider Kreishaus.
Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind grundsätzlich dem Märkischen Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Abfälle können von gewerblichen Entsorgern nur erfasst und verwertet werden, wenn das drei Monate im Voraus der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde angezeigt wird.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens kann die Kreisverwaltung eine gewerblich durchgeführte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen vorsehen. Zudem kann die Behörde die Durchführung untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen ergeben.
Die Anzeige ersetzt nicht die Anzeige der Beförderungs- und Sammeltätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die Sammlung gemischter Abfälle aus der Restmülltonne, schadstoffhaltiger Haushaltsabfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist generell verboten.
In der formlosen Anzeige sind Angaben zur Größe und Organisation des Sammelunternehmens zu machen (Standorte, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und der eingesetzten Fahrzeuge usw.). Darüber hinaus ist mitzuteilen, ob eine Straßen- oder Containersammlung geplant ist.
Bei der Containersammlung sind die Anzahl, die Standorte und die geplanten Leerungen anzugeben. Je nach Erfordernis sind ggf. Sondernutzungserlaubnisse oder Verträge mit Grundstückseigentümern vorzulegen. Zudem ist die Frage zu beantworten, in welchem Stadt- oder Gemeindegebiet die Sammlung stattfinden wird und in welchem Zeitraum (wöchentlich, monatlich, habjährlich, jährlich usw.).
Darüber hinaus ist anzuzeigen, welche Abfälle (Altkleider, Alttextilien, Schuhe) in welchen Mengen voraussichtlich eingesammelt werden. In der Anzeige ist abschließend darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt ist. Hierzu sind Verträge oder Abnahmeerklärungen der Verwertungsbetriebe beizufügen.
Kurzfristig, allerdings ist zu beachten, dass nicht vor Ablauf von drei Monaten (gesetzlich vorgegebene Frist) nach erfolgter Anzeige mit der Sammlung begonnen wird.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Saskia
Stein
- Telefon
- 02351 966-6342
- Fax
- 02351 966886342
- S.Stein@maerkischer-kreis.de
Abfallsammlung (Gewerblich) - Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn bei der zuständigen Behörde formlos angezeigt werden. Ansprechpartner für Sammlungen in den Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Lüdenscheider Kreishaus.
Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind grundsätzlich dem Märkischen Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Abfälle können von gewerblichen Entsorgern nur erfasst und verwertet werden, wenn das drei Monate im Voraus der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde angezeigt wird.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens kann die Kreisverwaltung eine gewerblich durchgeführte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen vorsehen. Zudem kann die Behörde die Durchführung untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen ergeben.
Die Anzeige ersetzt nicht die Anzeige der Beförderungs- und Sammeltätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die Sammlung gemischter Abfälle aus der Restmülltonne, schadstoffhaltiger Haushaltsabfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist generell verboten.
In der formlosen Anzeige sind Angaben zur Größe und Organisation des Sammelunternehmens zu machen (Standorte, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und der eingesetzten Fahrzeuge usw.). Darüber hinaus ist mitzuteilen, ob eine Straßen- oder Containersammlung geplant ist.
Bei der Containersammlung sind die Anzahl, die Standorte und die geplanten Leerungen anzugeben. Je nach Erfordernis sind ggf. Sondernutzungserlaubnisse oder Verträge mit Grundstückseigentümern vorzulegen. Zudem ist die Frage zu beantworten, in welchem Stadt- oder Gemeindegebiet die Sammlung stattfinden wird und in welchem Zeitraum (wöchentlich, monatlich, habjährlich, jährlich usw.).
Darüber hinaus ist anzuzeigen, welche Abfälle (Altkleider, Alttextilien, Schuhe) in welchen Mengen voraussichtlich eingesammelt werden. In der Anzeige ist abschließend darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt ist. Hierzu sind Verträge oder Abnahmeerklärungen der Verwertungsbetriebe beizufügen.
Kurzfristig, allerdings ist zu beachten, dass nicht vor Ablauf von drei Monaten (gesetzlich vorgegebene Frist) nach erfolgter Anzeige mit der Sammlung begonnen wird.
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Raum: 331
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid