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Artenschutz - Schutz von Bäumen, Hecken und Gehölzen
Überwachung des gesetzlichen Schutzes von Bäumen, Hecken und Gehölzen
Formschnitt ja - Kahlschlag nein
Schonzeit für Bäume, Hecken und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September
Wenn der Frühling naht, widmen sich Gartenfreunde gerne der Hecken- und Gehölzpflege.
Hecken und Gehölze prägen und beleben nicht nur das Landschafts- bzw. Stadtbild, sondern stellen auch eine große Bedeutung für den Naturhaushalt dar. Sie bieten vielen Vogelarten, kleinen Säugetieren und Insekten Nist- und Zufluchtsraum. Durch die Ansammlung verschiedener Tierarten wirken Hecken und Gehölze auf das Umfeld wie ein biologischer Schädlingsbekämpfer. Sie setzen außerdem die Kraft des Windes herab und beugen somit einer Erosion des Bodens vor. Sie bewirken ein günstiges Kleinklima, indem sie Staub, Schmutz und schädliche Abgase filtern. So bieten sie in dicht besiedelten Gebieten einen Schutz vor negativen Umwelteinflüssen. Es sprechen also viele Gründe für den Erhalt vielfältig strukturierter Hecken.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Rückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherheit jedoch weiterhin möglich. Dabei sind die betroffenen Gehölze vor Beginn der Maßnahme auf Vogelnester zu untersuchen sind. Sollten Nester vorgefunden werden, so sind diese fachgerecht umzusiedeln (Ausnahme), oder die Maßnahme wird um eine angemessene Zeit verschoben.
Nicht erlaubt ist das Entfernen der Gehölze oder ein so starker Rückschnitt, dass die dort Schutz suchenden Tiere keine Deckungsmöglichkeit finden. Form- und Pflegeschnitte sind daher so zurückhaltend vorzunehmen, dass das Brutgeschäft der Vögel und Säugetiere weder beeinträchtigt noch verhindert wird.
Auch Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sind von dieser Regelung betroffen. Eine Ausnahme hiervon stellen Bäume dar, die aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden müssen. Beim Fällen von Bäumen sind zum Teil Baumschutzsatzungen der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu beachten.
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