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- Bauen - Bauantrag/Baugenehmigungsverfahren
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauantrag online
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauantrag online
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauantrag online
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauantrag online
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
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- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauantrag online
- Bauen - Merkblatt - Nutzungsänderung landwirtschaftliche Gebäude
- Bauen - Garagenbau - Merkblatt mit Antragsmuster
- Bauen - Merkblatt Erweiterung im Außenbereich
- Merkblatt - Ersatzwohngebäude-Außenbereich
- Bauen - Merkblatt Gebäudeeinmessungspflicht
- Bauen - Berechnung Maß der baulichen Nutzung BauPrüfVO
- Bauen - Eintragung einer Baulast
- Bauen - Angaben zum Artenschutz
- Bauen - Angrenzerzustimmung § 72 II BauO NRW
- Bauen - Erhebungsbogen für Baugenehmigung
- Bauen - Ersatzwohngebäude
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Nutzungsänderung landwirtschaftl. Gebäude)
- Bauen - Nachweis der Zulässigkeitskriterien nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (Erweiterung eines Wohngebäudes)
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ersatzmaßnahmen
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
- Bauen - Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
- Bauen - Anzeige des Bezugsgebäudes
- Bauen - Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauen - Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Beseitigungsanzeige
- Bauen - Baubeschreibung
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Werbeanlage
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid Sonderbauvorhaben
- Bauen - Bauantrag/Antrag auf Vorbescheid einfaches Genehmigungsverfahren
- Bauen - Antrag auf Abweichung § 69 BauO NRW
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Pedro Juan
Fiol Lladó
- Telefon
- 02351 966-6827
- Fax
- 02351 966886827
- p.fiol@maerkischer-kreis.de
Renske
Hasek
- Telefon
- 02351 966-6842
- Fax
- 02351 966886842
- R.Hasek@maerkischer-kreis.de
Marc-Christian
Rasche
- Telefon
- 02351 966-6390
- Fax
- 02351 966886390
- M.Rasche@maerkischer-kreis.de
Ute
Stein
- Telefon
- 02351 966-6826
- Fax
- 02351 966886826
- U.Stein@maerkischer-kreis.de
Franz
Straka
- Telefon
- 02351 966-6833
- Fax
- 02351 966886833
- F.Straka@maerkischer-kreis.de
Wolfram
Weber
- Telefon
- 02351 966-6832
- Fax
- 02351 966886832
- W.Weber@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Pierre André
Hoffmann
- Telefon
- 02351 966-6876
- Fax
- 02351 966886876
- A.Hoffmann@maerkischer-kreis.de
Bauen - Bauantrag/Baugenehmigungsverfahren
Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebäude und bauliche Anlagen dürfen im Regelfall erst dann errichtet werden, wenn zuvor bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bauantrag eingereicht und die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Städte Balve, Halver, Kierspe, Meinerzhagen, Neuenrade und die Gemeinden Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde und Schalksmühle.
Stadt | Ansprechpartner | Telefon |
Balve | Herr Rasche | 02351 / 966-6390 |
Halver | Herr Straka | 02351 / 966-6833 |
Kierspe | Herr Hoffmann | 02351 / 966-6876 |
Meinerzhagen | Frau Stein | 02351 / 966-6826 |
Neuenrade | Frau Hasek | 02351 / 966-6842 |
Gemeinde | Ansprechpartner | |
Herscheid | Herr Fiol | 02351 / 966-6827 |
Nachrodt-Wiblingwerde | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Schalksmühle | Herr Weber | 02351 / 966-6832 |
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baugenehmigungen auf dem Gebiet der nicht aufgeführten Städte liegt bei der jeweiligen Stadt.
Ausnahmen gelten für kleine Bauvorhaben, die in einem Katalog in § 62 BauO NRW aufgeführt sind. In Bebauungsplangebieten dürfen auch Wohnhäuser und Garagen genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Wenn Sie sich für das genehmigungsfreie Bauen entscheiden, müssen Sie die Bauvorlagen bei der Kommune vorlegen, auf deren Gebiet Sie bauen möchten. Die Kommune hat die Befugnis für freigestellte Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim genehmigungsfreien Bauen zwar einerseits die Genehmigungsgebühren sparen, andererseits jedoch keine Bestätigung der Behörde erhalten, dass ihr Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Damit die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens prüfen kann, sind dem Bauantrag s. g. Bauvorlagen beizufügen. Das sind Baupläne und Berechnungen aus denen eindeutig ersichtlich ist, wie das geplante Bauvorhaben einmal aussehen soll. Mit der Erstellung der Bauvorlagen ist im Regelfall ein Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) zu beauftragen.
Für bestimmte Bauvorhaben ist die Zustimmung anderer Fachdienste oder Behörden vorgeschrieben. Diese Dienststellen werden von der Bauaufsichtsbehörde des Märkischen Kreises digital beteiligt um das Baugenehmigungsverfahren nicht zu verzögern.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie Ihren Antrag und Ihre Bauvorlagen auch online einreichen (siehe: Bauantrag online)
Die Baugenehmigungsgebühren richten sich nach Art und Größe des Bauvorhabens. Einzelheiten erfragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter.
- Antragsformular
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- ggf. Erläuterungen zum Bauvorhaben
- zusätzlich für kleine Sonderbauten: Betriebsbeschreibung für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe auf amtlichem Vordruck (ggf. mit Maschinenaufstellungsplan mit Rettungswegen und Notausgängen, falls nicht bereits in den Grundrisszeichnungen dargestellt
- bei Gebäuden: Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
oder- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
oder - bei der Änderung von Gebäuden oder bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind: die Herstellungskosten
- bei Gebäuden, für die landesdurchschnittliche Rohbauwerte je m³ Bruttorauminhalt nicht festgelegt sind: die Berechnung der Rohbaukosten
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnung der Abstandsflächen
- ausgefülltes Artenschutzformular
- Auszug aus der Amtlichen Basiskarte 1:5000
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB; jedoch nicht bei Vorlage eines amtlichen Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- zusätzliche für Große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept
- Barrierefrei-Konzept für das Bauvorhaben gem. §9a BauPrüfVO
Spätestens bei Baubeginn sind folgende bautechnische Nachweise gem. § 68 BauO NRW 2018 vorzulegen:
- Standsicherheitsnachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
- Schallschutznachweis und Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Wärmeschutznachweis von diesem aufgestellt und geprüft wurde
- Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (gilt nicht für Wohngebäude oder Gebäude Klasse 1-3 und Sonderbauten)
- Bei Sonderbauten im Sinne des § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes bereits bei Antragstellung vorzulegen. Ferner ist dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept und ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
Einzelfallabhängig; im Regelfall ca. 12 Wochen ab Zeitpunkt vollständiger Unterlagen.
Kontakt
Raum: 521
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 522
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 524
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 524
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 524
Heedfelder Str. 45
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Raum: 520a
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
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