Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 erhalten auf Antrag Personen,
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 erhalten auf Antrag Personen,
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde tifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
Selda
Bas-Lund
Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 € bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 € erhalten auf Antrag Personen,
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
Hier können Sie einen Antrag auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) stellen.