BHV1-Freiheitsbescheinigung

Ausstellen einer BHV1-Freiheitsbescheinigung

Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de

Die Ausstellung einer BHV1-Freiheitsbescheinigung erfolgt, indem der Rinderhalter sich durch Telefon, Fax, E-Mail oder per Post an den Märkischen Kreis, 58509 Lüdenscheid, Fachdienst Verbraucherschutz/Veterinärwesen wendet.

Deutschland ist seit dem 06.06.2017 frei von BHV1, gem. Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG.

Der Status „BHV1-freie Region“ ermöglicht es, das Handel und Verbringen - von Rindern mit anderen BHV 1-freien Regionen zu erleichtern.

Was muss jeder Rinderhalter und Viehhändler beachten?

Grundsätzlich:

  • Es darf keine Versendung von gegen BHV 1 geimpften Rindern innerhalb Deutschlands sowie zwischen BHV 1 –freien Regionen in der EU erfolgen
  • Die Untersuchungsverpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Status gem. §1Absatz 2 Nr.1 in Verbindung mit der in Anlage I Abschnitt 2 der BHV-1VO gelten weiterhin.
  • Die Untersuchungsintervalle für Blut (jährlich)- und Milchproben (halbjährlich) müssen konsequent eingehalten werden.
  • Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Rindern ist die Gesundheitsbescheinigung der Richtlinie 64/432/EWG weiterhin erforderlich um die in der Entscheidung 2004/557/EG aufgeführte Erklärung zur Erfüllung zusätzlicher Garantien zu ergänzen.
  • Beim Verbringen (nicht gegen BHV1 geimpfter Rinder) innerhalb Deutschlands entfällt die Notwendigkeit der BHV1-Bescheinigung (§3Absatz 3 Satz 3 der BHV1-VO)
  • Dem Tierhalter ist es unbenommen, auch weiterhin beim Zukauf von Rindern eine aktuelle amtstierärztliche BHV1-Bescheinigung zu verlangen, um sich gegen eine Einschleppung von BHV1 in den eigenen Bestand ab zusichern.

Verbringen von Zucht-und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/558/EG)

die Bestimmungen gelten für das Verbringen aller Zucht und Nutzrinder, die nicht aus der BHV1-freien Region stammen, und ebenfalls für Rinder, die eine BHV1-freie Region auch nur zeitweilig verlassen haben, z.B. für Auktionen oder Ausstellungen.

  • Jedes nach NRW zu verbringendes Rind darf nicht gegen BHV 1 geimpft sein und
  • im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine klinischen  oder  pathologischen Anzeichen eine BHV -1 Infektion aufgetreten sein und
  • die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von den zuständigen Behörden genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!) und
  • während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinischen Anzeichen eine BHV1-Infektion auftreten und
  • alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21.Tag nach dem Einstellen (des letzten Tieres) mit negativen Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamt BHV1(gB-negativ) zu untersuchen und
  • die Tiere werden von einer Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel(TRACES-Zertifikat) begleitet, in der die Einhaltung dieser Bedingungen im Abschnitt C Nummer II.3.3. ergänzt wurde. 
    („Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gem. Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission.“)
     

Verbringen von Schlachtrindern:

Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht anerkannt BHV1-freien Mitgliedstaaten oder Regionen sind direkt zum Bestimmungsschlachthof zu befördern, d.h. die Tiere müssen ohne Abladung an einem anderen Ort als dem Bestimmungsschlachthof in NRW transportiert werden und dürfen nicht über eine Nordrhein-Westfälische Sammelstelle verbracht werden.

Diese Regelungen gelten für alle Rinderbestände in Nordrhein-Westfalen einschließlich der Sammelstellen. Ausnahmen sind nicht möglich.

10 €

3 - 5 Werktage

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Kontakt

Kreishaus I Lüdenscheid
Raum: 076
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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