Bildungs- und Teilhabepaket - Lernförderung

Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Antragsberechtigt:

  • Personen, die Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld beziehen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Leistungsart:

  • Direktzahlung der angemessenen Kosten an den Leistungsanbieter
  • Erstattung der angemessenen Kosten an den Antragsteller

Voraussetzung:

  • Alter unter 25 Jahren
  • Gefährdung der Erreichung der wesentlichen Lernziele
  • Lernförderung durch außerschulische Anbieter institutionell oder privat
  • vergleichbare schulische Angebote bestehen nicht

Unterlagen:

  • Bescheid über Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld
  • Stellungnahme der Schule (Vordruck)
  • bei Erstattung
    • Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
    • Angebot zur Leistungserbringung
    • Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
  • bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
    • Angebot zur Leistungserbringung
    • Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)

Bei der ersten Antragstellung für eine Leistung aus dem Bildungspaket sollte auch das Formular mit allgemeinen Angaben ausgefüllt werden. Die Bearbeitung der Folgeanträge wird dadurch deutlich beschleunigt.

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Kontakt

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