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Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
- unterrichtet und berät sie den Verantwortlichen und die Beschäftigten, die Datenverarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem Datenschutzrecht,
- überwacht sie die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften,
- berät sie bei der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und überwacht ihre Durchführung,
- arbeitet sie mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren erste Anlaufstelle.
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Auskunftserteilung nach IFG, UIG, VIG)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz)
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
- unterrichtet und berät sie den Verantwortlichen und die Beschäftigten, die Datenverarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem Datenschutzrecht,
- überwacht sie die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften,
- berät sie bei der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und überwacht ihre Durchführung,
- arbeitet sie mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren erste Anlaufstelle.
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
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- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz)
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
- unterrichtet und berät sie den Verantwortlichen und die Beschäftigten, die Datenverarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem Datenschutzrecht,
- überwacht sie die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften,
- berät sie bei der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und überwacht ihre Durchführung,
- arbeitet sie mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren erste Anlaufstelle.
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Auskunftserteilung nach IFG, UIG, VIG)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz)
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Anke
Kirchmann
Datenschutzbeauftragte
- Telefon
- 02351 966-6134
- Fax
- 02351 966886134
- A.Kirchmann@maerkischer-kreis.de
Datenschutz
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beantwortung von Fragen Betroffener
Seit dem 25.05.2018 gilt mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein weitgehend einheitliches Datenschutzrecht in der gesamten Europäischen Union. Durch Öffnungsklauseln ist es jedoch in einigen Bereichen möglich, länderspezifische Regelungen zu erlassen. Für alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Märkische Kreis gehört, gilt das neu gefasste Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW). Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt hingegen im Wesentlichen für Bundesbehörden und Private.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zuständig für alle Fragen, die den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Märkischen Kreises betreffen.
Gemäß Art. 39 DSGVO
- unterrichtet und berät sie den Verantwortlichen und die Beschäftigten, die Datenverarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem Datenschutzrecht,
- überwacht sie die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften,
- berät sie bei der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und überwacht ihre Durchführung,
- arbeitet sie mit der Aufsichtsbehörde zusammen und ist deren erste Anlaufstelle.
Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
Bei grundsätzlichen, rechtlichen oder/und organisatorischen Fragen zum Thema Datenschutz hilft die Datenschutzbeauftragte des Märkischen Kreises gerne weiter. Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen steht zu diesem Thema zur Verfügung.
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Heedfelder Str. 45
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