Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Eingliederungshilfe - Hilfen bei seelischer Behinderung
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Märkische Kreis entscheidet über Art und Umfang der Hilfe.
Anspruchsvoraussetzung ist eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung von dem für ihr Lebensalter typischen seelischen Gesundheitszustand und zusätzlich eine sozialpädagogisch festgestellte Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft. Die Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange sie geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen. Der Märkische Kreis holt die erforderlichen fachärztlichen, schulischen und psychologischen Befunde ein. Er legt in enger Abstimmung mit den Fachleuten und den Betroffenen Art, Umfang und Dauer der Hilfe fest.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, wie z.B. Therapien bei Teilleistungsstörungen, werden im vollen Umfang vom Jugendamt getragen, die Eltern müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Bei stationären Maßnahmen hängen die Kosten immer von der konkreten Einrichtung ab. Hierzu müssen die Eltern einen Kostenbeitrag leisten, dieser richtet sich nach den Einkommen (wirtschaftlichen Verhältnissen) der Eltern und wird individuell errechnet.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Martina
Eisenblätter
- Telefon
- 02351 966-5932
- Fax
- 02351 966885932
- M.Eisenblaetter@maerkischer-kreis.de
Evelin
Schöffer
- Telefon
- 02351 966-6609
- Fax
- 02351 966886609
- e.schoeffer@maerkischer-kreis.de
Andrea
Henze
- Telefon
- 02351 966-6610
- Fax
- 02351 966886610
- A.Henze@maerkischer-kreis.de
Monika
Urban
- Telefon
- 02351 966-6642
- Fax
- 02351 966886642
- M.Urban@maerkischer-kreis.de
Marion
Schäfer
- Telefon
- 02351 966-6629
- Fax
- 02351 966886629
- M.Schaefer@maerkischer-kreis.de
Matthias
Sauerland
Fachdienstleitung
- Telefon
- 02351 966-6644
- Fax
- 02351 966886644
- M.Sauerland@maerkischer-kreis.de
Monika
Jens
- Telefon
- 02351 966-6614
- Fax
- 02351 966886614
- M.Jens@maerkischer-kreis.de
Maren
Marcinkowski
- Telefon
- 02351 966-6620
- Fax
- 02351 966886620
- M.Marcinkowski@maerkischer-kreis.de
Christine
Kaiser-Gotthardt
- Telefon
- 02351 966-6633
- Fax
- 02351 966886633
- C.Kaiser-Gotthardt@maerkischer-kreis.de
Sonja
Bittrich
- Telefon
- 02351 966-6686
- Fax
- 02351 966886686
- S.Bittrich@maerkischer-kreis.de
Kornelia
Fogel
- Telefon
- 02351 966-6615
- Fax
- 02351 966886615
- K.Fogel@maerkischer-kreis.de
Bianca
Roll
- Telefon
- 02351 966-6643
- Fax
- 02351 966886643
- B.Roll@maerkischer-kreis.de
Kim Ramona
Kursawe
- Telefon
- 02351 966-6641
- Fax
- 02351 966886641
- K.Kursawe@maerkischer-kreis.de
Tatjana
Wemper
- Telefon
- 02351 966-6649
- Fax
- 02351 966886649
- T.Wemper@maerkischer-kreis.de
Sebastian
Zemke
- Telefon
- 02351 966-6608
- Fax
- 02351 966886608
- S.Zemke@maerkischer-kreis.de
Pia
Winkel
- Telefon
- 02351 966-5997
- Fax
- 02351 966885997
- P.Winkel@maerkischer-kreis.de
Eingliederungshilfe - Hilfen bei seelischer Behinderung
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Märkische Kreis entscheidet über Art und Umfang der Hilfe.
Anspruchsvoraussetzung ist eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung von dem für ihr Lebensalter typischen seelischen Gesundheitszustand und zusätzlich eine sozialpädagogisch festgestellte Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft. Die Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange sie geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen. Der Märkische Kreis holt die erforderlichen fachärztlichen, schulischen und psychologischen Befunde ein. Er legt in enger Abstimmung mit den Fachleuten und den Betroffenen Art, Umfang und Dauer der Hilfe fest.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, wie z.B. Therapien bei Teilleistungsstörungen, werden im vollen Umfang vom Jugendamt getragen, die Eltern müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Bei stationären Maßnahmen hängen die Kosten immer von der konkreten Einrichtung ab. Hierzu müssen die Eltern einen Kostenbeitrag leisten, dieser richtet sich nach den Einkommen (wirtschaftlichen Verhältnissen) der Eltern und wird individuell errechnet.