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Fragen zur Elternzeit können Sie an eine Hotline richten, die das Servicecenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912. Daneben berät Eltern und Arbeitgeber auch die Elterngeldstelle des Märkischen Kreises.
Wichtigste Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass die Elternzeitberechtigten in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Berufsbildung beschäftigt oder als Heimarbeiter tätig sind. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes.Sie erfordert jedoch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 32 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.
Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.
Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.
Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich, wie erwähnt, verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.
Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.
Berücksichtigen Sie ferner, dass das Elternzeitverlangen von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
- Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
- Leitfaden zum Mutterschutzgesetz
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Aufsichtsbehörde für Mutterschutz und Kündigungsschutz
- Häufig gestellte Fragen zur Elternzeit
Fragen zur Elternzeit können Sie an eine Hotline richten, die das Servicecenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912. Daneben berät Eltern und Arbeitgeber auch die Elterngeldstelle des Märkischen Kreises.
Wichtigste Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass die Elternzeitberechtigten in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Berufsbildung beschäftigt oder als Heimarbeiter tätig sind. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes.Sie erfordert jedoch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 32 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.
Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.
Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.
Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich, wie erwähnt, verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.
Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.
Berücksichtigen Sie ferner, dass das Elternzeitverlangen von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
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- Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW
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- Häufig gestellte Fragen zur Elternzeit
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Birgit
Hasch
Fachdienstleitung
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- 02351 966-6847
- Fax
- 02351 966886847
- B.Hasch@maerkischer-kreis.de
Melanie
Rüsche
- Telefon
- 02351 966-6956
- Fax
- 02351 966886956
- M.Ruesche@maerkischer-kreis.de
Elternzeit
Fragen zur Elternzeit können Sie an eine Hotline richten, die das Servicecenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912. Daneben berät Eltern und Arbeitgeber auch die Elterngeldstelle des Märkischen Kreises.
Wichtigste Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass die Elternzeitberechtigten in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Berufsbildung beschäftigt oder als Heimarbeiter tätig sind. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes.Sie erfordert jedoch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 32 Stunden im Durchschnitt des Lebensmonats.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Sie kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Dreijahreszeitraums frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre festlegen.
Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.
Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.
Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen. Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.
Bei der Anmeldung von Elternzeit muss man sich, wie erwähnt, verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Will man auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, muss man diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.
Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Insbesondere, wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, gibt es einiges zu beachten. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.
Berücksichtigen Sie ferner, dass das Elternzeitverlangen von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
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