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Ersatzbaustoffverordnung: Hinweise zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Am 1. August 2023 ist die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung novelliert. Mit dieser Mantelverordnung, wie das Paragraphenwerk auch genannt wird, gelten bundesweit einheitliche Anforderungen für die Verwertung und den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe.
Mit der Mantelverordnung werden zum Teil jahrzehntelang angewandte Beprobungs-, Untersuchung-, Analyse- und Bewertungsmethoden und –maßstäbe von der Ersterkundung bis hin zum Bodenmanagement und Flächenrecycling geändert. Die bisher genutzten Regelwerke verlieren ihre Gültigkeit (u.a. LAGA M20, Runderlass für Recyclingbaustoffe).
Neben den Untersuchungs- und Bewertungsmethoden (betrifft insbesondere Gutachter und Planer) werden neue, umfangreiche Regeln zur Überwachung von Bauschuttaufbereitungsanlagen und der Dokumentation von Einbau- und Entsorgung mineralischer Ersatzbaustoffe (betrifft v.a. ausführende Firmen) in Kraft treten.
Für alle (Erd-)Bauvorhaben, welche bis zum 30.07.2023 nicht umgesetzt wurden, sind die Vorgaben der neuen Mantelverordnung zwingend zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Projektverzögerungen und/oder Mehrkosten (ergänzende Untersuchungen) bittet die Untere Umweltschutzbehörde alle Beteiligten, insbesondere Gutachter, Planer und auch Verwender bzw. Bauherren sich mit den Neuerungen auseinander zu setzen und diese entsprechend anzuwenden.
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