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- Gabelstapler - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stapler
Stapler, die auf öffentlichen Straßen fahren sollen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen - insbesondere die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - erfüllen. Zu öffentlichen Straßen zählen auch private Grundstücke, wenn diese frei zugänglich sind.
Seit dem 01.11.2003 sind Stapler von den Vorschriften über das förmliche Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)). Sofern der Stapler jedoch die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO nicht erfüllt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese ist in Nordrhein-Westfalen bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Stapler unterliegen zudem der Betriebserlaubnispflicht. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen sie zudem ein eigenes Kfz-Kennzeichen führen.
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht es aus, wenn auf der linken Seite des Fahrzeugs Name und Wohnort (Firma und Sitz) des Fahrzeughalters in unverwischbarer Schrift deutlich erkennbar angegeben sind (§ 4 Abs. 3 FZV i.V.m. § 64b StVZO). Der Stapler unterliegt in diesem Fall auch nicht der Hauptuntersuchungspflicht, sondern den regelmäßigen Prüfungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auf Antrag für eine Dauer von 6 Jahren erteilt werden.
In den meisten Fällen ist außerdem eine Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Informationen hierzu finden Sie unter der Dienstleistung "Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur Durchführung".
Voraussetzungen zur erstmaligen Erlangung einer Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Bezeichnung des betreffenden Fahrzeugs
- Begründung zum Antrag, weshalb eine Ausnahme notwendig ist
- Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich
- Lageplan mit eingezeichneter Wegstrecke
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO („Vollabnahme“; im Original) oder vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO (alt) bzw. § 4 Abs. 1 FZV (neu) i.V.m. § 21 StVZO)
- Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (im Original) aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des Fahrzeugs und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
- Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.
Voraussetzungen zur Verlängerung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Antrag auf erneute Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO (siehe oben)
- Vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO / § 4 Abs. 1 FZV i.V.m. § 21 StVZO)
- Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.
219,50 Euro
ca. 6 Wochen
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Christoph
Haber
- Telefon
- 02351 966-6939
- Fax
- 02351 966886939
- buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Jörg
Sengsmann
- Telefon
- 02371 966-8627
- Fax
- 02371 966888627
- J.Sengsmann@maerkischer-kreis.de
Gabelstapler - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stapler
Stapler, die auf öffentlichen Straßen fahren sollen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen - insbesondere die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - erfüllen. Zu öffentlichen Straßen zählen auch private Grundstücke, wenn diese frei zugänglich sind.
Seit dem 01.11.2003 sind Stapler von den Vorschriften über das förmliche Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)). Sofern der Stapler jedoch die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO nicht erfüllt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese ist in Nordrhein-Westfalen bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Stapler unterliegen zudem der Betriebserlaubnispflicht. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen sie zudem ein eigenes Kfz-Kennzeichen führen.
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht es aus, wenn auf der linken Seite des Fahrzeugs Name und Wohnort (Firma und Sitz) des Fahrzeughalters in unverwischbarer Schrift deutlich erkennbar angegeben sind (§ 4 Abs. 3 FZV i.V.m. § 64b StVZO). Der Stapler unterliegt in diesem Fall auch nicht der Hauptuntersuchungspflicht, sondern den regelmäßigen Prüfungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auf Antrag für eine Dauer von 6 Jahren erteilt werden.
In den meisten Fällen ist außerdem eine Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Informationen hierzu finden Sie unter der Dienstleistung "Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur Durchführung".
219,50 Euro
Voraussetzungen zur erstmaligen Erlangung einer Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Bezeichnung des betreffenden Fahrzeugs
- Begründung zum Antrag, weshalb eine Ausnahme notwendig ist
- Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich
- Lageplan mit eingezeichneter Wegstrecke
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO („Vollabnahme“; im Original) oder vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO (alt) bzw. § 4 Abs. 1 FZV (neu) i.V.m. § 21 StVZO)
- Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (im Original) aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des Fahrzeugs und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
- Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.
Voraussetzungen zur Verlängerung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Antrag auf erneute Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO (siehe oben)
- Vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO / § 4 Abs. 1 FZV i.V.m. § 21 StVZO)
- Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.
ca. 6 Wochen
-
Hier können Sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betrieb eines Staplers oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine beantragen.
Kontakt
Herr Haber
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: E21
Griesenbrauckerstraße 6
58640 Iserlohn