Gabelstapler - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Stapler

Stapler, die auf öffentlichen Straßen fahren sollen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen - insbesondere die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - erfüllen. Zu öffentlichen Straßen zählen auch private Grundstücke, wenn diese frei zugänglich sind. 
Seit dem 01.11.2003 sind Stapler von den Vorschriften über das förmliche Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)). Sofern der Stapler jedoch die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO nicht erfüllt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese ist in Nordrhein-Westfalen bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Stapler unterliegen zudem der Betriebserlaubnispflicht. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen sie zudem ein eigenes Kfz-Kennzeichen führen. 
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht es aus, wenn auf der linken Seite des Fahrzeugs Name und Wohnort (Firma und Sitz) des Fahrzeughalters in unverwischbarer Schrift deutlich erkennbar angegeben sind (§ 4 Abs. 3 FZV i.V.m. § 64b StVZO). Der Stapler unterliegt in diesem Fall auch nicht der Hauptuntersuchungspflicht, sondern den regelmäßigen Prüfungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften. 

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auf Antrag für eine Dauer von 6 Jahren erteilt werden.

In den meisten Fällen ist außerdem eine Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Informationen hierzu finden Sie unter der Dienstleistung "Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur Durchführung".

219,50 Euro

Voraussetzungen zur erstmaligen Erlangung einer Ausnahmegenehmigung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO mit folgenden Angaben:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers
    • Bezeichnung des betreffenden Fahrzeugs
    • Begründung zum Antrag, weshalb eine Ausnahme notwendig ist
    • Angaben zur Geltungsdauer und zum Geltungsbereich
    • Lageplan mit eingezeichneter Wegstrecke
  2. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO („Vollabnahme“; im Original) oder vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO (alt) bzw. § 4 Abs. 1 FZV (neu) i.V.m. § 21 StVZO)
  3. Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (im Original) aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des Fahrzeugs und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
  4. Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.


Voraussetzungen zur Verlängerung oder Neuerteilung einer Ausnahmegenehmigung

  1. Antrag auf erneute Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO (siehe oben)
  2. Vollständige Kopie der Betriebserlaubnis (Gutachten gemäß § 18 Abs. 5 Ziffer 2 StVZO / § 4 Abs. 1 FZV i.V.m. § 21 StVZO)
  3. Gültige Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Betrieb des Staplers auf der entsprechenden Straße. Diese ist gesondert beim Fachdienst Verkehrssicherung /-lenkung des Märkischen Kreises zu beantragen.

ca. 6 Wochen

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Herr Haber

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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