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- Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur…
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei Durchführung von Großraum- und / oder Schwertransporten mit überhöhten Abmessungen und / oder Gewichten.
Kontakt: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Verfahren:
- Antrag (siehe Notwendige Unterlagen)
- Nach Erhalt einer Genehmigung mit der Auflage privater Begleitung ist noch die Verpflichtung und Streckeneinweisung der Verwaltungshelfer notwendig. (siehe dazu Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern)
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfer
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern finden für den gesamten Märkischen Kreis ausschließlich nach Terminvergabe mit Herrn Plautz oder Herrn Laudert im Kreishaus Lüdenscheid statt. Schulungen sind nur mit gültigem Bescheid und bei Vorliegen einer verkehrsrechtlichen Anordnung im jeweiligen Bereich möglich. Dabei soll das Begleitunternehmen direkt einen Termin mit der Straßenverkehrsbehörde ausmachen. Verwaltungshelfer müssen persönlich zur Verpflichtung/Streckeneinweisung erscheinen. Multiplikatorschulungen sind nicht möglich.
Die zu verpflichtenden Verwaltungshelfer sind vorab zu benennen. Folgende Unterlagen sind mit einzureichen: Personalausweis, Führerschein, BF3-Nachweis, Haftpflichtversicherung, Es ist Grundvoraussetzung, dass die Verwaltungshelfer der deutschen Sprache mächtig sind.
Anfragen zur Schulung richten Sie an: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Für eine Schulung muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Werktagen gerechnet werden.
Gem. § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Diese Erlaubnis kann als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt werden
Achtung: Voraussetzung für diese Erlaubnis ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 70 StVZO.
Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde für Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Achtung: Sollte zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung auch eine Erlaubnis benötigt werden, so ist der FD 36- Verkehrssicherheit/Verkehrslenkung für alle Betriebssitze zuständig.
Das Antragsverfahren ist über das Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) durchzuführen.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Großraum- und Schwertransporte)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Verkehrsrechtliche Regelungen
- Haftungserklärung
- Bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zusätzlich die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Eine Schienenbeförderung oder eine gebrochene Beförderung Schiene / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn nach Nummer V.4 VwV zu § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht überschritten wird.
- Eine Beförderung auf dem Wasser oder eine gebrochene Beförderung Wasser / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) oder eine Gesamtmasse von 72 t überschritten wird.
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Bei Erlaubnis nach §29 Abs. 3: Baugleichheitsbescheinigung bei Beantragung mehrere Fahrzeugkombinationen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie Art und Umfang der Genehmigung (Laufzeit, Entfernung...)
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Antrages ( Streckenanzahl ... )
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei Durchführung von Großraum- und / oder Schwertransporten mit überhöhten Abmessungen und / oder Gewichten.
Kontakt: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Verfahren:
- Antrag (siehe Notwendige Unterlagen)
- Nach Erhalt einer Genehmigung mit der Auflage privater Begleitung ist noch die Verpflichtung und Streckeneinweisung der Verwaltungshelfer notwendig. (siehe dazu Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern)
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfer
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern finden für den gesamten Märkischen Kreis ausschließlich nach Terminvergabe mit Herrn Plautz oder Herrn Laudert im Kreishaus Lüdenscheid statt. Schulungen sind nur mit gültigem Bescheid und bei Vorliegen einer verkehrsrechtlichen Anordnung im jeweiligen Bereich möglich. Dabei soll das Begleitunternehmen direkt einen Termin mit der Straßenverkehrsbehörde ausmachen. Verwaltungshelfer müssen persönlich zur Verpflichtung/Streckeneinweisung erscheinen. Multiplikatorschulungen sind nicht möglich.
Die zu verpflichtenden Verwaltungshelfer sind vorab zu benennen. Folgende Unterlagen sind mit einzureichen: Personalausweis, Führerschein, BF3-Nachweis, Haftpflichtversicherung, Es ist Grundvoraussetzung, dass die Verwaltungshelfer der deutschen Sprache mächtig sind.
Anfragen zur Schulung richten Sie an: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Für eine Schulung muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Werktagen gerechnet werden.
Gem. § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Diese Erlaubnis kann als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt werden
Achtung: Voraussetzung für diese Erlaubnis ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 70 StVZO.
Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde für Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Achtung: Sollte zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung auch eine Erlaubnis benötigt werden, so ist der FD 36- Verkehrssicherheit/Verkehrslenkung für alle Betriebssitze zuständig.
Das Antragsverfahren ist über das Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) durchzuführen.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Großraum- und Schwertransporte)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Verkehrsrechtliche Regelungen
- Haftungserklärung
- Bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zusätzlich die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Eine Schienenbeförderung oder eine gebrochene Beförderung Schiene / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn nach Nummer V.4 VwV zu § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht überschritten wird.
- Eine Beförderung auf dem Wasser oder eine gebrochene Beförderung Wasser / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) oder eine Gesamtmasse von 72 t überschritten wird.
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Bei Erlaubnis nach §29 Abs. 3: Baugleichheitsbescheinigung bei Beantragung mehrere Fahrzeugkombinationen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie Art und Umfang der Genehmigung (Laufzeit, Entfernung...)
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Antrages ( Streckenanzahl ... )
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Olaf
Plautz
- Telefon
- 02351 966-6482
- Fax
- 02351 966886482
- O.Plautz@maerkischer-kreis.de
Marcus
Kaczka
- Telefon
- 02351 966-6471
- Fax
- 02351 966886471
- M.Kaczka@maerkischer-kreis.de
Uwe
Laudert
- Telefon
- 02351 966-6232
- Fax
- 02351 966886232
- U.Laudert@maerkischer-kreis.de
Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur Durchführung
Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei Durchführung von Großraum- und / oder Schwertransporten mit überhöhten Abmessungen und / oder Gewichten.
Kontakt: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Verfahren:
- Antrag (siehe Notwendige Unterlagen)
- Nach Erhalt einer Genehmigung mit der Auflage privater Begleitung ist noch die Verpflichtung und Streckeneinweisung der Verwaltungshelfer notwendig. (siehe dazu Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern)
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfer
Verpflichtung und Schulung von Verwaltungshelfern finden für den gesamten Märkischen Kreis ausschließlich nach Terminvergabe mit Herrn Plautz oder Herrn Laudert im Kreishaus Lüdenscheid statt. Schulungen sind nur mit gültigem Bescheid und bei Vorliegen einer verkehrsrechtlichen Anordnung im jeweiligen Bereich möglich. Dabei soll das Begleitunternehmen direkt einen Termin mit der Straßenverkehrsbehörde ausmachen. Verwaltungshelfer müssen persönlich zur Verpflichtung/Streckeneinweisung erscheinen. Multiplikatorschulungen sind nicht möglich.
Die zu verpflichtenden Verwaltungshelfer sind vorab zu benennen. Folgende Unterlagen sind mit einzureichen: Personalausweis, Führerschein, BF3-Nachweis, Haftpflichtversicherung, Es ist Grundvoraussetzung, dass die Verwaltungshelfer der deutschen Sprache mächtig sind.
Anfragen zur Schulung richten Sie an: fd36-gst@maerkischer-kreis.de
Für eine Schulung muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens 7 Werktagen gerechnet werden.
Gem. § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Diese Erlaubnis kann als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt werden
Achtung: Voraussetzung für diese Erlaubnis ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 70 StVZO.
Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO.
Der Märkische Kreis ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde für Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Achtung: Sollte zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung auch eine Erlaubnis benötigt werden, so ist der FD 36- Verkehrssicherheit/Verkehrslenkung für alle Betriebssitze zuständig.
Das Antragsverfahren ist über das Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) durchzuführen.
Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge sowie Art und Umfang der Genehmigung (Laufzeit, Entfernung...)
- Haftungserklärung
- Bei einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zusätzlich die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Eine Schienenbeförderung oder eine gebrochene Beförderung Schiene / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn nach Nummer V.4 VwV zu § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist und eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) nicht überschritten wird.
- Eine Beförderung auf dem Wasser oder eine gebrochene Beförderung Wasser / Straße ist nicht möglich oder würde unzumutbare Mehrkosten verursachen, wenn eine Gesamtbreite von 4,20 m oder eine Gesamthöhe von 4,80 m (jeweils von Fahrzeug und Ladung) oder eine Gesamtmasse von 72 t überschritten wird.
- Nachweis: Wenn es sich um einen Verkehr über einen Fahrtweg von mehr als 250 km handelt, hat der Antragsteller nachzuweisen:
- Bei Erlaubnis nach §29 Abs. 3: Baugleichheitsbescheinigung bei Beantragung mehrere Fahrzeugkombinationen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Antrages ( Streckenanzahl ... )
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Großraum- und Schwertransporte)
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-
Über den Link gelangen Sie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte in NRW (VEMAGS).
Kontakt
Herr Plautz
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Kaczka
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Laudert
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid