Jugendhilfe im Strafverfahren - Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe. Zu einem Jugendstrafverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter von 14 - 20 Jahren eine Straftat begehen. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und betreut jugendliche Straftäter (14 - 17 Jahre alt) und heranwachsende Straftäter (18 - 20 Jahre alt) während des gesamten Strafverfahrens. Im Vordergrund des Verfahrens steht die Persönlichkeit des Straftäters und nicht vorrangig seine Straftat. Es geht um die Erziehung des jungen Menschen. Er soll mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.

Was macht die Jugendgerichtshilfe?

Der Jugendgerichtshelfer ist weder Staatsanwalt, er klagt nicht an, noch ist er Rechtsanwalt, er verteidigt nicht. Vielmehr versucht er, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Straftäters in das Verfahren einzubringen. Er erstellt einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet er Beratung und Hilfe an. Unter anderem wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Um den gesetzlichen Auftrag im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens erfüllen zu können, ist es notwendig, den beteiligten Jugendlichen oder Heranwachsenden persönlich kennenzulernen. Auch die Beurteilung der jungen Menschen durch ihre Eltern ist sehr wichtig. Nur so kann eine Maßnahme des Jugendrichters auf die jeweilige persönliche Situation ausgerichtet werden.

Es ist daher erforderlich, so früh wie möglich nach der Straftat und noch vor der Gerichtsverhandlung Gespräche mit den betroffenen jungen Menschen und dessen Eltern zu führen. Sinn dieser Gespräche ist es, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen Gegebenheiten, der schulischen oder der beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen. Ebenso spielen die Einstellung zu dem Fehlverhalten und die bereits daraus gezogenen Konsequenzen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung.

Die Jugendgerichtshilfe muss sich einen Gesamteindruck verschaffen, um in der Gerichtsverhandlung einen Vorschlag zu der zu ergreifenden richterlichen Maßnahme zu machen. Der junge Mensch und seine Eltern werden in die Vorüberlegungen einbezogen.

Nach der Hauptverhandlung hat die Jugendgerichtshilfe die Aufgabe, bei der Erfüllung der richterlichen Maßnahmen u. a.

  • Ableistung von Sozialstunden
  • Zahlung einer Geldbuße
  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
  • Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
  • bzw. einer Betreuungsweisung

zu helfen, diese zu vermitteln und zu überwachen.

Dies gilt auch für erzieherische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die in eingeleiteten Strafverfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung verhängt werden, z. B. bei Ersttätern, die sich einer geringfügigen Straftat schuldig gemacht haben und geständig sind.
Diese Strafverfahren werden nach Erfüllung der Maßnahme von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Während des Strafvollzugs bleibt die Jugendgerichtshilfe mit den inhaftierten jungen Leuten in Verbindung und bemüht sich um ihre Wiedereingliederung in den Lebensalltag nach deren Entlassung.

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Kontakt

Frau Conrad

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Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Frau Löhnhardt

Dienststelle Lüdenscheid
Buckesfelder Str. 110
58509 Lüdenscheid

Frau Ortmann

Dienststelle Balve
Hoffmeisterstraße 8
58802 Balve

Herr Stahl

Dienststelle Meinerzhagen
Volmestraße 2a
58540 Meinerzhagen

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