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Zulassung eines aus dem Ausland importierten Fahrzeugs ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden, nun erstmals in Deutschland angemeldet werden sollen und noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzen, ist ein Nachweis über die Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) zu erbringen. Bei Fahrzeugen aus der Europäischen Union kann dies über die ausländische Zulassungsbescheinigung oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity erfolgen.
Sofern für das Fahrzeug keine europäische Betriebserlaubnis existiert, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Enthalten die ausländischen Fahrzeugdokumente oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity nicht alle für die Zulassung in Deutschland notwendigen Angaben (z.B. Schlüsselnummer der Emissionsklasse) müssen Sie auch hierüber einen entsprechenden Nachweis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen.
Die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug ist an Hand von Originaldokumenten zu belegen (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung).
Bei einer Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen.
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Ausweises
oder beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie) - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
- Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer - ab 30.01.2014 SEPA Lastschriftmandat
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen: Kennzeichenschilder
- ggf. Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: ggf. Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung / certificate of conformity
- Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, falls in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht alle zulassungsrelevanten Daten enthalten sind oder diese nicht mehr dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechend
- Gutachten nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO, falls keine EG-Typengenehmigung existiert
- Originaldokumente als Nachweis über das Eigentum (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Verzollungsnachweis (bei Importen aus Nicht-EU-Staaten)
- Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen, die bis zu 6 Monate alt sind oder bis zu 6.000 km gelaufen sind)
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
- Führerschein oder
- Schwerbehindertenausweis
Sofern im Ausland ausgestellt (bei Gebrauchtfahrzeugen immer):
- Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn im Ausland keine ausländischen Zulassungsdokumente ausgestellt worden sind:
- Erklärung des Händlers, dass es sich bei dem Fahrzeug
- um ein Neufahrzeug handelt,
- es noch in keinem anderen Staat zugelassen war (auch keine Tages- oder Registerzulassung) und
- noch keine Zulassungsbescheinigung bzw. ein gleichartiges ausländisches Fahrzeugdokument ausgestellt wurde
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
- Merkblatt Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen
- Merkblatt Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen - englisch
- Merkblatt Teil A für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen - ukrainisch
- Merkblatt Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren
- Merkblatt Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren - englisch
- Merkblatt Teil B für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren - ukrainisch
- Anlage zu Merkblatt Teil B - englisch
- Anlage zu Merkblatt Teil B - ukrainisch
Zulassung eines aus dem Ausland importierten Fahrzeugs ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden, nun erstmals in Deutschland angemeldet werden sollen und noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzen, ist ein Nachweis über die Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) zu erbringen. Bei Fahrzeugen aus der Europäischen Union kann dies über die ausländische Zulassungsbescheinigung oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity erfolgen.
Sofern für das Fahrzeug keine europäische Betriebserlaubnis existiert, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Enthalten die ausländischen Fahrzeugdokumente oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity nicht alle für die Zulassung in Deutschland notwendigen Angaben (z.B. Schlüsselnummer der Emissionsklasse) müssen Sie auch hierüber einen entsprechenden Nachweis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen.
Die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug ist an Hand von Originaldokumenten zu belegen (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung).
Bei einer Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen.
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Ausweises
oder beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie) - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
- Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer - ab 30.01.2014 SEPA Lastschriftmandat
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen: Kennzeichenschilder
- ggf. Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: ggf. Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung / certificate of conformity
- Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, falls in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht alle zulassungsrelevanten Daten enthalten sind oder diese nicht mehr dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechend
- Gutachten nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO, falls keine EG-Typengenehmigung existiert
- Originaldokumente als Nachweis über das Eigentum (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Verzollungsnachweis (bei Importen aus Nicht-EU-Staaten)
- Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen, die bis zu 6 Monate alt sind oder bis zu 6.000 km gelaufen sind)
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
- Führerschein oder
- Schwerbehindertenausweis
Sofern im Ausland ausgestellt (bei Gebrauchtfahrzeugen immer):
- Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn im Ausland keine ausländischen Zulassungsdokumente ausgestellt worden sind:
- Erklärung des Händlers, dass es sich bei dem Fahrzeug
- um ein Neufahrzeug handelt,
- es noch in keinem anderen Staat zugelassen war (auch keine Tages- oder Registerzulassung) und
- noch keine Zulassungsbescheinigung bzw. ein gleichartiges ausländisches Fahrzeugdokument ausgestellt wurde
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
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Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden, nun erstmals in Deutschland angemeldet werden sollen und noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzen, ist ein Nachweis über die Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) zu erbringen. Bei Fahrzeugen aus der Europäischen Union kann dies über die ausländische Zulassungsbescheinigung oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity erfolgen.
Sofern für das Fahrzeug keine europäische Betriebserlaubnis existiert, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Enthalten die ausländischen Fahrzeugdokumente oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity nicht alle für die Zulassung in Deutschland notwendigen Angaben (z.B. Schlüsselnummer der Emissionsklasse) müssen Sie auch hierüber einen entsprechenden Nachweis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen.
Die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug ist an Hand von Originaldokumenten zu belegen (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung).
Bei einer Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen.
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Ausweises
oder beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie) - Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
- Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer - ab 30.01.2014 SEPA Lastschriftmandat
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bei angemeldeten Fahrzeugen: Kennzeichenschilder
- ggf. Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: ggf. Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
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- Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, falls in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht alle zulassungsrelevanten Daten enthalten sind oder diese nicht mehr dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechend
- Gutachten nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO, falls keine EG-Typengenehmigung existiert
- Originaldokumente als Nachweis über das Eigentum (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Verzollungsnachweis (bei Importen aus Nicht-EU-Staaten)
- Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen, die bis zu 6 Monate alt sind oder bis zu 6.000 km gelaufen sind)
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
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Wenn im Ausland keine ausländischen Zulassungsdokumente ausgestellt worden sind:
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- um ein Neufahrzeug handelt,
- es noch in keinem anderen Staat zugelassen war (auch keine Tages- oder Registerzulassung) und
- noch keine Zulassungsbescheinigung bzw. ein gleichartiges ausländisches Fahrzeugdokument ausgestellt wurde
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- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Bürgerbüro Iserlohn
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-is@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bürgerbüro Lüdenscheid
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Zulassung eines aus dem Ausland importierten Fahrzeugs ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden, nun erstmals in Deutschland angemeldet werden sollen und noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzen, ist ein Nachweis über die Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) zu erbringen. Bei Fahrzeugen aus der Europäischen Union kann dies über die ausländische Zulassungsbescheinigung oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity erfolgen.
Sofern für das Fahrzeug keine europäische Betriebserlaubnis existiert, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich.
Enthalten die ausländischen Fahrzeugdokumente oder die EG-Typgenehmigung / Certificate of Conformity nicht alle für die Zulassung in Deutschland notwendigen Angaben (z.B. Schlüsselnummer der Emissionsklasse) müssen Sie auch hierüber einen entsprechenden Nachweis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegen.
Die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug ist an Hand von Originaldokumenten zu belegen (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung).
Bei einer Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter sind eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile vorzulegen.
Ab 31,20 Euro (im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen)
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
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- Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
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- ggf. Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: ggf. Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung / certificate of conformity
- Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, falls in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht alle zulassungsrelevanten Daten enthalten sind oder diese nicht mehr dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechend
- Gutachten nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO, falls keine EG-Typengenehmigung existiert
- Originaldokumente als Nachweis über das Eigentum (Kaufvertrag oder Rechnung)
- Verzollungsnachweis (bei Importen aus Nicht-EU-Staaten)
- Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen, die bis zu 6 Monate alt sind oder bis zu 6.000 km gelaufen sind)
Soll das Fahrzeug auf einen Minderjährigen zugelassen werden, sind zusätzlich erforderlich:
- eine schriftliche Einverständniserklärung sowie
- die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile
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Sofern im Ausland ausgestellt (bei Gebrauchtfahrzeugen immer):
- Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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Wenn im Ausland keine ausländischen Zulassungsdokumente ausgestellt worden sind:
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- um ein Neufahrzeug handelt,
- es noch in keinem anderen Staat zugelassen war (auch keine Tages- oder Registerzulassung) und
- noch keine Zulassungsbescheinigung bzw. ein gleichartiges ausländisches Fahrzeugdokument ausgestellt wurde
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