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Ausnahmegenehmigungen, Auskünfte, Schutz der Landschaft
Landschaftsschutzgebiete, die sich über große Teile des Märkischen Kreises erstrecken, sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
In diesen Gebieten wird zunächst der status quo gesichert. Im Rahmen der Eingriffsregelung werden alle Maßnahmen und Planungen innerhalb dieser Gebiete einer besonderen Prüfung hinsichtlich einer Landschaftsverträglichkeit zugeführt.
Dies resultiert aus der Erkenntnis, dass vorsorgender Umweltschutz und die Bewältigung von Umweltschäden vorrangige Aufgaben unserer Zeit sind. Es wächst die Überzeugung, dass sauberes Wasser, reine Luft, gesundes Klima, unbelasteter Boden und intakte Natur keine Selbstverständlichkeiten mehr sind und das auch der Pflanzen- und Tierwelt sowie ihren Lebensräumen erhebliche Gefahren drohen. Um diesen Gefahren zu begegnen, bedarf es zunehmender Aufmerksamkeit und wachsender Anstrengungen jedes Einzelnen und auch der öffentlichen Hand.
Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
Im Märkischen Kreis besteht eine Landschaftsschutzverordnung "Märkischer Kreis". Darüber hinaus sind in jedem rechtskräftigen Landschaftsplan entsprechende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt worden.
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- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
In diesen Gebieten wird zunächst der status quo gesichert. Im Rahmen der Eingriffsregelung werden alle Maßnahmen und Planungen innerhalb dieser Gebiete einer besonderen Prüfung hinsichtlich einer Landschaftsverträglichkeit zugeführt.
Dies resultiert aus der Erkenntnis, dass vorsorgender Umweltschutz und die Bewältigung von Umweltschäden vorrangige Aufgaben unserer Zeit sind. Es wächst die Überzeugung, dass sauberes Wasser, reine Luft, gesundes Klima, unbelasteter Boden und intakte Natur keine Selbstverständlichkeiten mehr sind und das auch der Pflanzen- und Tierwelt sowie ihren Lebensräumen erhebliche Gefahren drohen. Um diesen Gefahren zu begegnen, bedarf es zunehmender Aufmerksamkeit und wachsender Anstrengungen jedes Einzelnen und auch der öffentlichen Hand.
Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
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- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
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Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
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- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
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Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
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Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
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Dies resultiert aus der Erkenntnis, dass vorsorgender Umweltschutz und die Bewältigung von Umweltschäden vorrangige Aufgaben unserer Zeit sind. Es wächst die Überzeugung, dass sauberes Wasser, reine Luft, gesundes Klima, unbelasteter Boden und intakte Natur keine Selbstverständlichkeiten mehr sind und das auch der Pflanzen- und Tierwelt sowie ihren Lebensräumen erhebliche Gefahren drohen. Um diesen Gefahren zu begegnen, bedarf es zunehmender Aufmerksamkeit und wachsender Anstrengungen jedes Einzelnen und auch der öffentlichen Hand.
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- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
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- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
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Daher sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
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