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- Dienstleistungen A-Z
- Maklererlaubnis
- Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
- Die Maklererlaubnis beinhaltet folgende Genehmigungen:
- Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, gewerblichen Räumen
- Vermittlung von Darlehen
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben
ab 01.08.2018: - Verwaltung von Wohnimmobilien
- Die Maklererlaubnis beinhaltet folgende Genehmigungen:
- Überwachung der Prüfpflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Ab sofort können Erlaubnisse nach § 34c GewO auch online über das Wirtschaftsserviceportal.NRW beantragt werden! Den Link zum Onlineantrag finden Sie am Ende dieser Seite unter Externe Links
Aktuelles zur Erlaubnispflicht gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
1. Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung der Wohnimmobilienverwalter:
a. Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse
b. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Es besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Auf Anordnung der zuständigen Behörde sind entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
Übergangsregelung:
Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 01.08.2018 bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019 vor. Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO stellen.
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
2. Neue Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler ab 01.08.2018
Für Immobilienmakler besteht neuerdings die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Auf Anordnung der zuständigen Behörde sind entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der aktuellen Fassung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
___________________________________________________________
Eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten ausübt:
- Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume oder
- Darlehen
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
- wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
ab 01.08.2018: - Verwaltung von Wohnimmobilien als Wohneigentumsverwalter oder Mietverwalter
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Bei Kapitalgesellschaften (z.B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.
Bei dem Maklergewerbe handelt es sich um ein sog. Vertrauensgewerbe. Aus diesem Grunde wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers durchgeführt.
Zusätzlich zur ausgestellten Maklererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbeabteilung der Ortsbehörde anzuzeigen.
Als Bauträger sowie Baubetreuer besteht eine Prüfungspflicht.
Prüfungspflicht gemäß § 16 MaBV:
Für jedes Geschäftsjahr hat der/die prüfungspflichtige Gewerbetreibende einen Prüfbericht bzw. eine sog. Negativanzeige bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Ein Versäumen der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mittels Bußgeld geahndet werden kann.
Weitere Informationen zur Pflichtprüfung entnehmen Sie bitte dem Pflichtprüfungs-Merkblatt.
Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Wohnimmobilienverwalter müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten besteht regelmäßige Weiterbildungspflicht. Innerhalb von drei Jahren müssen 20 Stunden Weiterbildung durchgeführt und auf Anordnung der Behörde nachgewiesen werden.
Näheres zum Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung und zur Weiterbildungspflicht regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
- Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Handelsregisterauszug, sofern das (Einzel-)Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
- für Wohnimmobilienverwalter (gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO): Bescheinigung über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die nicht älter als 3 Monate ist
Weitere Informationen, insbesondere zur Antragstellung für eine juristische Person, entnehmen Sie bitte dem Dokument Maklererlaubnis – Merkblatt / Gebühren
Die Gebühr hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch berechnet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument Maklererlaubnis – Merkblatt/ Gebühren
ca. 8 Wochen
- Wirtschaftsserviceportal.NRW - Onlineantrag Maklererlaubnis (vorher bitte Kontakt zum Sachbearbeiter aufnehmen)
- Bundesamt für Justiz - Onlineantrag Führungszeugnis
- Bundesamt für Justiz - Onlineantrag Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Neue Zuständigkeit für Kapitalanlagenvermittler ab Januar 2013: Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
- Maklererlaubnis - Merkblatt / Gebühren
- Maklererlaubnis - Merkblatt zur Pflichtprüfung
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Claudia
Trabold
- Telefon
- 02351 966-6321
- Fax
- 02351 966886321
- C.Trabold@maerkischer-kreis.de
Maklererlaubnis
- Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
- Die Maklererlaubnis beinhaltet folgende Genehmigungen:
- Vermittlung von Grundstücken, Wohnräumen, gewerblichen Räumen
- Vermittlung von Darlehen
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben
ab 01.08.2018: - Verwaltung von Wohnimmobilien
- Die Maklererlaubnis beinhaltet folgende Genehmigungen:
- Überwachung der Prüfpflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Ab sofort können Erlaubnisse nach § 34c GewO auch online über das Wirtschaftsserviceportal.NRW beantragt werden! Den Link zum Onlineantrag finden Sie am Ende dieser Seite unter Externe Links
Aktuelles zur Erlaubnispflicht gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
1. Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung der Wohnimmobilienverwalter:
a. Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse
b. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Es besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Auf Anordnung der zuständigen Behörde sind entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
Übergangsregelung:
Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 01.08.2018 bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019 vor. Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO stellen.
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
2. Neue Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler ab 01.08.2018
Für Immobilienmakler besteht neuerdings die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Auf Anordnung der zuständigen Behörde sind entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der aktuellen Fassung regelt Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.
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Eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten ausübt:
- Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume oder
- Darlehen
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte
- wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
ab 01.08.2018: - Verwaltung von Wohnimmobilien als Wohneigentumsverwalter oder Mietverwalter
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen. Bei Kapitalgesellschaften (z.B.: AG, GmbH, UG) besteht für die juristische Person selbst Erlaubnispflicht.
Bei dem Maklergewerbe handelt es sich um ein sog. Vertrauensgewerbe. Aus diesem Grunde wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers durchgeführt.
Zusätzlich zur ausgestellten Maklererlaubnis hat der/die Gewerbetreibende das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbeabteilung der Ortsbehörde anzuzeigen.
Als Bauträger sowie Baubetreuer besteht eine Prüfungspflicht.
Prüfungspflicht gemäß § 16 MaBV:
Für jedes Geschäftsjahr hat der/die prüfungspflichtige Gewerbetreibende einen Prüfbericht bzw. eine sog. Negativanzeige bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Ein Versäumen der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mittels Bußgeld geahndet werden kann.
Weitere Informationen zur Pflichtprüfung entnehmen Sie bitte dem Pflichtprüfungs-Merkblatt.
Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Wohnimmobilienverwalter müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab 01.08.2018
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten besteht regelmäßige Weiterbildungspflicht. Innerhalb von drei Jahren müssen 20 Stunden Weiterbildung durchgeführt und auf Anordnung der Behörde nachgewiesen werden.
Näheres zum Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung und zur Weiterbildungspflicht regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Die Gebühr hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird antragsspezifisch berechnet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument Maklererlaubnis – Merkblatt/ Gebühren
- Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Handelsregisterauszug, sofern das (Einzel-)Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
- für Wohnimmobilienverwalter (gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO): Bescheinigung über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die nicht älter als 3 Monate ist
Weitere Informationen, insbesondere zur Antragstellung für eine juristische Person, entnehmen Sie bitte dem Dokument Maklererlaubnis – Merkblatt / Gebühren
ca. 8 Wochen
- Wirtschaftsserviceportal.NRW - Onlineantrag Maklererlaubnis (vorher bitte Kontakt zum Sachbearbeiter aufnehmen)
- Bundesamt für Justiz - Onlineantrag Führungszeugnis
- Bundesamt für Justiz - Onlineantrag Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Neue Zuständigkeit für Kapitalanlagenvermittler ab Januar 2013: Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
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