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Mehrfachtäterpunktesystem
Anordnung von Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften
Wiederholte Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften (Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten) führen zu einem Punkteaufbau im Verkehrszentralregister in Flensburg. Bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes sind, nach Meldung durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, gemäß § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifen:
4–5 Punkte: schriftliche gebührenpflichtige Ermahnung
6 oder 7 Punkte: schriftliche gebührenpflichtige Verwarnung
8 oder mehr Punkte: gebührenpflichtige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Maßnahmen sind von der Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifen, ohne dass ein Ermessen ausgeübt werden kann.
Das Punktesystem findet nicht in jedem Fall Anwendung. Wenn sich im Einzelfall die Notwendigkeit dazu ergibt, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch bei einer geringeren Punktezahl entsprechende Maßnahmen zu treffen oder bei erwiesener Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
Grundsätzlich besteht erst die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn durch die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde vorab eine schriftliche Ermahnung und anschließend eine schriftliche Verwarnung erfolgt ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG).
Ein weiterer kontinuierlicher Punkteaufbau, also ohne Rückschritt bei der Punktebewertung, erfolgt, unabhängig vom Tattag und dem Tag der Rechtskraft, immer dann, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde vom rechtskräftigen Abschluss von OWiG-/Strafverfahren durch eine entsprechende Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes Kenntnis erst nach einer Ermahnung oder Verwarnung erhält. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, dass die entsprechenden Tatbestände vor den genannten behördlichen Maßnahmen begangen bzw. geahndet wurden (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG).
Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar mit jeweils einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme (Fahrlehrer) und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme (Psychologe) gemäß § 4 a StVG teil und legen sie der Straßenverkehrsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkte ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG).
Kontakt
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Raum: 061
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