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- Nachtarbeitsverbot - Ausnahmen für Personen und…
Genehmigung von Ausnahmen für
- Nachtarbeit nach dem Landes-Immissionschutzgesetz (LImSchG) und/oder
- den Einsatz bestimmter Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Im § 9 LImSchG ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Es gibt grundsätzliche Ausnahmen von diesem Verbot, wie z.B. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Darüber hinaus kann der Märkische Kreis nach pflichtgemäßem Ermessen für Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Ausnahme gem. § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
In reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten darf an Werktagen in der Zeit von
20:00 bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, nicht gearbeitet werden (§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV). Von diesem Verbot können auf Antrag Ausnahmen gem. § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV zulassen werden.
Ausgefüllter Antrag
je nach Aufwand 150 - 1.000 Euro gemäß § 9 LImSchG, Tarifstelle 15.a 4.2 AVerwGebO
Genehmigung von Ausnahmen für
- Nachtarbeit nach dem Landes-Immissionschutzgesetz (LImSchG) und/oder
- den Einsatz bestimmter Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Im § 9 LImSchG ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Es gibt grundsätzliche Ausnahmen von diesem Verbot, wie z.B. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Darüber hinaus kann der Märkische Kreis nach pflichtgemäßem Ermessen für Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Ausnahme gem. § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
In reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten darf an Werktagen in der Zeit von
20:00 bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, nicht gearbeitet werden (§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV). Von diesem Verbot können auf Antrag Ausnahmen gem. § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV zulassen werden.
Ausgefüllter Antrag
je nach Aufwand 150 - 1.000 Euro gemäß § 9 LImSchG, Tarifstelle 15.a 4.2 AVerwGebO
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Peter
Tüch
Fachdienstleitung
- Telefon
- 02351 966-6873
- Fax
- 02351 966886873
- P.Tuech@maerkischer-kreis.de
Heike
Comiotto-Azeem
- Telefon
- 02351 966-5823
- Fax
- 02351 966885823
- H.Comiotto-Azeem@maerkischer-kreis.de
Martina
Waselowski
- Telefon
- 02351 966-6825
- Fax
- 02351 966885625
- M.Waselowski@maerkischer-kreis.de
Margret
Soldanski
- Telefon
- 02351 966-5822
- Fax
- 02351 966885822
- M.Soldanski@maerkischer-kreis.de
Sandra
Rinke
- Telefon
- 02351 966-6838
- Fax
- 02351 966886838
- S.Rinke@maerkischer-kreis.de
Stephan
Bohnen
- Telefon
- 02351 966-6837
- Fax
- 02351 966886837
- S.Bohnen@maerkischer-kreis.de
Pierre André
Hoffmann
- Telefon
- 02351 966-6876
- Fax
- 02351 966886876
- A.Hoffmann@maerkischer-kreis.de
Katharina
Sprecher
- Telefon
- 02351 966-6370
- Fax
- 02351 966886370
- K.Sprecher@maerkischer-kreis.de
Petra
Roßkamp
- Telefon
- 02351 966-6892
- Fax
- 02351 966886892
- P.Rosskamp@maerkischer-kreis.de
Miriam
Wuttke
- Telefon
- 02351 966-6439
- Fax
- 02351 966886439
- M.Wuttke@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bianka
Krohn
- Telefon
- 02351 966-6389
- Fax
- 02351 966886389
- b.krohn@maerkischer-kreis.de
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Genehmigung von Ausnahmen für
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Im § 9 LImSchG ist der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Es gibt grundsätzliche Ausnahmen von diesem Verbot, wie z.B. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Darüber hinaus kann der Märkische Kreis nach pflichtgemäßem Ermessen für Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Typische Beispiele für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern der privaten oder öffentlichen Verkehrseinrichtungen.
Ausnahme gem. § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
In reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten darf an Werktagen in der Zeit von
20:00 bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig im Freien mit Geräten und Maschinen, die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführt sind, nicht gearbeitet werden (§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV). Von diesem Verbot können auf Antrag Ausnahmen gem. § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV zulassen werden.
je nach Aufwand 150 - 1.000 Euro gemäß § 9 LImSchG, Tarifstelle 15.a 4.2 AVerwGebO
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