Obere Denkmalbehörde

Für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) sind die Unteren Denkmalbehörden zuständig. Untere Denkmalbehörden sind die Gemeinden. Zu ihren Aufgaben gehören u.a. die Unterschutzstellung von Denkmälern und das Führen der Denkmallisten. Bei diesen Aufgaben beraten die Kreise die Unteren Denkmalbehörden.

Die unmittelbaren Aufgabenbereiche der Kreise als Obere Denkmalbehörden erstrecken sich auf die Förderung der Denkmalpflege, die Genehmigung von Denkmalbereichssatzungen, die von den Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises aufgestellt werden, und die Erteilung von Grabungserlaubnissen.

Im Bereich der Denkmalpflege nimmt der Märkische Kreis jedes Jahr am Denkmalförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen teil und fördert - sofern Landesmittel bereitgestellt werden - kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen nach § 35 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG NRW.

Denkmaleigentümer können beim Märkischen Kreis Zuschüsse für kleine Denkmalpflegemaßnahmen, sogenannte Pauschalmittel beantragen. Der Antrag kann elektronisch gestellt werden oder über die Untere Denkmalbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde weitergeleitet werden.

Darüber hinaus ist der Märkische Kreis als Obere Denkmalbehörde zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 13 DSchG NRW zur Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern. Hierzu gehört auch die Genehmigung zum Einsatz von Metalldetektoren zum Zweck der Suche nach beweglichen Bodendenkmälern.

Abhängig von der Zahl der Förderanträge und der zur Verfügung stehenden Fördermittel

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Denkmäler
Bauaufsicht

Kontakt

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Raum: 506
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Brandschutz- und Rettungsdienstzentrum
Richard-Schirrmann-Straße 8
58762 Altena

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