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- Pflege - Investitionskosten für ambulante Pflegedienste
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
- Sitz der Pflegeeinrichtung im Märkischen Kreis
- Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI
- Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI
- Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
- Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
- Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
- Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
- Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
- Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
- Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
- Leistungen an private Selbstzahler
- Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
- Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
- Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
- Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 - 5
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
- Antrag mit Unterschrift des Trägers oder eines vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich)
- Berechnung der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen (Testat)
- abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
- abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
- Sitz der Pflegeeinrichtung im Märkischen Kreis
- Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI
- Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI
- Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
- Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
- Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
- Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
- Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
- Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
- Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
- Leistungen an private Selbstzahler
- Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
- Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
- Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
- Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 - 5
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
- Antrag mit Unterschrift des Trägers oder eines vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich)
- Berechnung der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen (Testat)
- abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
- abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
- Sitz der Pflegeeinrichtung im Märkischen Kreis
- Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI
- Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI
- Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
- Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
- Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
- Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
- Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
- Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
- Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
- Leistungen an private Selbstzahler
- Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
- Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
- Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
- Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 - 5
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
- Antrag mit Unterschrift des Trägers oder eines vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich)
- Berechnung der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen (Testat)
- abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
- abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
- Anschrift
- 001 Bismarckstraße 17 58762 Altena
Silke
Kaldeich
- Telefon
- 02352 966-7282
- Fax
- 02352 966884150
- S.Kaldeich@maerkischer-kreis.de
Katharina
Scherer
- Telefon
- 02352 966-7092
- Fax
- 02352 966884150
- K.Scherer@maerkischer-kreis.de
Pflege - Investitionskosten für ambulante Pflegedienste
Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Märkischen Kreis können für die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind, eine Förderung beantragen.
Die Investitionskostenpauschale wird auf Antrag für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
Die Pauschale beträgt 2,15 Euro je Pflegestunde. Folgende Punkte sind bei der Antragstellung zu beachten:
Antragsvoraussetzungen
- Sitz der Pflegeeinrichtung im Märkischen Kreis
- Vorliegen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages gem. § 72 Absatz 1 SGB XI
- Vorliegen einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI
- Keine Berechnung förderfähiger Aufwendungen beim Pflegebedürftigen
Antragsfrist
Der Antrag ist vollständig bis spätestens zum 1. März des Antragsjahres, beziehungsweise bei Neueröffnung bis spätestens 31. Dezember des Eröffnungsjahres einzureichen bei:
Märkischer Kreis
Fachdienst Pflege
Sachgebiet Investitionskosten
Bismarckstr. 17
58762 Altena
oder
Fax: (02351) 966-88-4150
Email: investitionskosten@maerkischer-kreis.de
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die hier bereitgestellten Formulare unter "Formulare" und "Links".
Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt und müssen abgelehnt werden.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zulasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder Beihilfestellen abgerechneten Leistungen:
- Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI (Leistungskomplexe) einschließlich
- Hausbesuchspauschalen (LK 15 und 15a)
- Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI (LK 17)
- Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden
- Die stundenweise Abrechnung für pflegerische Betreuung (LK 31), Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung (LK 32) sowie für hauswirtschaftliche Versorgung (LK 33).
Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Investitionskostenpauschale ein und dürfen nicht aufgeführt werden:
- Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
- Leistungen an private Selbstzahler
- Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
- Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
- Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
- Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der „Pflegebahr“
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2 - 5
Mitteilungspflicht
Die Einrichtungen sind verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.
- Antrag mit Unterschrift des Trägers oder eines vertretungsberechtigten Dritten (Nachweis der Vertretungsbefugnis in jedem Fall erforderlich)
- Berechnung der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen (Testat)
- abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 Absatz 1 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
- abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI (bei neuen Pflegediensten)
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Hier berechnen ambulante Pflegedienste die Investitionskostenpauschale als Anlage zu Ihrem Antrag.
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Raum: 110
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