Pflegeversicherung Bußgeldstelle

Die Pflegeversicherung ist eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und dient der finanziellen Absicherung des Lebensrisikos Pflegebedürftigkeit.

Sie unterteilt sich in die soziale und die private Pflegeversicherung und ist als Pflichtversicherung ausgestaltet. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind automatisch pflegeversichert. Deren Pflegeversicherung ist der gesetzlichen Krankenversicherung angegliedert.

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung, sich bei einem privaten Unternehmen gegen Pflegebedürftigkeit zu versichern und diese Versicherung aufrechtzuerhalten.

Einen privaten Pflegeversicherungsvertrag benötigen:

  • Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind (§ 23 Abs. 1 SGB XI),
  • Heilfürsorgeberechtigte und Angehörige der Krankenversicherungssysteme von Post und Bahn, soweit sie nicht der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen sind (§ 23 Abs. 4 SGB XI),
  • Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig sind,
  • Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf Antrag von ihrer Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit worden sind, weil sie eine gleichartige private Pflegeversicherung nachgewiesen haben (§ 22 SGB XI)

Die Betreffenden sollen auf diese Weise gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sein, um nicht bei Eintritt des Pflegefalls der Allgemeinheit zur Last zu fallen.

Wer dieser Verpflichtung zum Abschluss oder der Aufrechterhaltung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nicht nachkommt, oder wer mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät, handelt gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SGB XI ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Bußgeldverfahren:

Die privaten Pflegeversicherungsunternehmen melden dem Bundesversicherungsamt das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands. Die Meldungen werden monatlich an die zuständigen Bußgeldstellen weiterleitet. Bußgeldstelle für den Märkischen Kreis ist der FD 71.

Vor der Festsetzung eines Bußgelds erhalten die betreffenden Personen durch die Übersendung eines Anhörungsschreibens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorwurf des Prämienverzugs. Darüber hinaus können auf freiwilliger Basis Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden. Derartige Angaben können unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen oder aber bei der Höhe der Bußgeldbemessung Berücksichtigung finden.

Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, erfolgt die Bußgeldfestsetzung.

Für den häufigen Fall eines Prämienverzugs von sechs Monaten wird in der Regel ein Bußgeld von 312,00 € erhoben. Zur Bemessung der Höhe des Bußgeldes kommt regelmäßig ein Erlass des MAGS NRW.

Bei mehrfacher Wiederholung der Ordnungswidrigkeit, d. h. bei mehrmaligem Zahlungsverzug von jeweils sechs Monaten, führt dies zu einer Erhöhung des angesetzten Bußgeldes. Liegen zwischen zwei Beitragsrückständen mehr als 12 Monate, so wird der gemeldete Rückstand als Erstfall angesehen.

Wird das Bußgeld nicht gezahlt, wird ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Das beginnt mit der Mahnung und kann über die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher bis hin zur Erzwingungshaft führen.

Für alle diese Maßnahmen fallen neben dem eigentlichen Bußgeld auch Nebenkosten an.

Durch die Verhängung eines Bußgelds, das oft höher als der sechsmonatige Prämienrückstand ist, erlischt die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht. Die finanzielle Belastung wird durch das Bußgeldverfahren also um ein Vielfaches erhöht. Es sollte daher im Interesse jeder Person liegen, die Beiträge zur Pflegeversicherung rechtzeitig zu entrichten und auch bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung zu verzichten.

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