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- Schwarzarbeit - Bekämpfung unerlaubter Gewerbeausübung
Bekämpfung unerlaubter Gewerbeausübung und deren Beauftragung
Wer eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit (mit Rechnungsstellung etc.) ausgeübt, ohne im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten sind die
- Gewerbeausübung ohne Gewerbeanzeige (§ 14 Gewerbeordnung) bzw.
- Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer eine Person, die nicht im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen ist, mit Arbeiten beauftragt (selbständige Tätigkeit mit Rechnungsstellung etc.).
Hinweise und Anzeigen auf Schwarzarbeit nimmt die Ermittlungsgruppe des Märkischen Kreises entgegen. Die Hinweise können telefonisch oder mit Hilfe des Formulars gegeben werden.
Der Märkische Kreis ist im Kreisgebiet nicht für die Städte Iserlohn und Lüdenscheid zuständig.
Bekämpfung unerlaubter Gewerbeausübung und deren Beauftragung
Wer eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit (mit Rechnungsstellung etc.) ausgeübt, ohne im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten sind die
- Gewerbeausübung ohne Gewerbeanzeige (§ 14 Gewerbeordnung) bzw.
- Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer eine Person, die nicht im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen ist, mit Arbeiten beauftragt (selbständige Tätigkeit mit Rechnungsstellung etc.).
Hinweise und Anzeigen auf Schwarzarbeit nimmt die Ermittlungsgruppe des Märkischen Kreises entgegen. Die Hinweise können telefonisch oder mit Hilfe des Formulars gegeben werden.
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Wer eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit (mit Rechnungsstellung etc.) ausgeübt, ohne im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten sind die
- Gewerbeausübung ohne Gewerbeanzeige (§ 14 Gewerbeordnung) bzw.
- Ausübung des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer eine Person, die nicht im Gewerberegister der Stadt/ Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt, eingetragen ist, mit Arbeiten beauftragt (selbständige Tätigkeit mit Rechnungsstellung etc.).
Hinweise und Anzeigen auf Schwarzarbeit nimmt die Ermittlungsgruppe des Märkischen Kreises entgegen. Die Hinweise können telefonisch oder mit Hilfe des Formulars gegeben werden.
Der Märkische Kreis ist im Kreisgebiet nicht für die Städte Iserlohn und Lüdenscheid zuständig.
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- M.Boening@maerkischer-kreis.de
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Simone
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Monika
Stickel
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Claudia
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- C.Trabold@maerkischer-kreis.de
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