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Erlaubniserteilung nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Wenn im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden soll, oder diese erworben werden sollen, wird hierfür eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) benötigt, die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Märkischen Kreis erteilt wird.
Nachgefragt wird eine solche Erlaubnis vorwiegend von Sportschützen, Jägern oder Personen, die das Brauchtum pflegen, somit von Personen, die als Wiederlader von Patronenhülsen, als Vorderladerschützen oder Böllerschützen aktiv sind oder werden wollen.
Erster Schritt:
Vor Beantragung der Erlaubnis ist eine Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (Wiederlader-, Vorderlader- und/oder Böllerlehrgang) erforderlich.
Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang ist dem Lehrgangsträger vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorzulegen, welche ebenfalls beim Märkischen Kreis auf Antrag erhältlich ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 8ff SprengG ausgestellt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
- Zwingender Wohnsitz im Märkischen Kreis
- Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen:
Vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde geprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
Dem Antrag ist die Kopie eines gültigen Personalausweises beizufügen.
Bearbeitungszeiten
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden und ist nach Ausstellung ein Jahr gültig.
Erst mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann die Teilnahme an dem Lehrgang möglich. Im Anschluss an den Lehrgang und darin erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der/die Teilnehmer/in ein Fachkundezeugnis, woraufhin die Erlaubnis zum Umgang mit oder Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen beantragt werden kann. Auf Wunsch des Antragstellers oder bei Bedarf erfolgt direkt vor Ort eine Beratung über die ordnungsgemäße Lagerung von Treibladungspulver mit Festlegung einer geeigneten Lagerstätte.
Hinweis: Das Fachkundezeugnis ist fünf Jahre gültig. Wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis mehr als fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind, ist eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig.
Ersterteilung:
Bei erstmaligem Erlaubnisantrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Fachkundezeugnis
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis
Im nichtgewerblichen (privaten) Bereich ist ein Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG nachzuweisen. Dieses liegt vor, wenn der/ die Antragsteller/in ein begründetes, persönliches Interesse am Umgang (beabsichtigte Tätigkeit) mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweist.- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
- gültigen Jahresjagdschein oder
- Nachweis des Waffenbesitzes INKL. Waffenbesitzkarte (WBK), zzgl. aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Sportschütze
- Vorderladerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Schütze mit Vorderladerwaffen
- Böllerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- Bestätigung des Vereins (z.B. Schützenverein), das aktiv am Böllern zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird
- gültige Beschussbescheinigung des Böllers
- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
Das Bedürfnis ist sowohl bei erstmaliger Erlaubnisbeantragung, als auch bei jeder Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis erneut zu prüfen.
Zudem muss der/ die Antragsteller/in persönlich zuverlässig und körperlich geeignet sein, sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Erlaubnisverlängerung:
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis (Erläuterungen siehe Ersterteilung)
Bei Verlängerung der Erlaubnis wird die persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung erneut überprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 29 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen. Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Sowohl bei erstmaliger Beantragung, als auch bei beantragter Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis, ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminabsprache in der Dienststelle erforderlich.
Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend dem Märkischen Kreis – Fachdienst Ordnungsrecht und Bevölkerungsschutz – zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Die Erlaubnis ist hierzu im Original vorzulegen.
Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Eine Kontrolle der Lagerstätte erfolgt vor Aushändigung der Erlaubnis bei dem/der Antragsteller/in vor Ort. Liegen keine Beanstandungen vor, wird die Sprengstofferlaubnis in der Regel für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert. Eine Kontrolle der Lagerstätte kann jedoch auch im Nachgang der Erlaubniserteilung seitens des Märkischen Kreises sowohl nach Terminankündigung/ -vereinbarung, als auch unangekündigt, erfolgen.
Bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Lagerung ist mit Sanktionen, bis hin zum Widerruf der Erlaubnis, zu rechnen.
Die Gebühren richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und beträgt ca.:
Unbedenklichkeitsbescheinigung: 70 € bis 290 €
Erlaubnis erteilen: 80 € bis 400 €
Erlaubnis verlängern: 70 € bis 290 €
Wesentliche Änderung der Erlaubnis: 40 €
- Zuverlässigkeitsprüfung/ Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung: ca. 4 - 6 Wochen
- Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG: ca. 2 - 4 Wochen
Das Einholen von Auskünften bei den zu beteiligenden Behörden kann ggf. Verzögerungen nach sich ziehen.
Erlaubniserteilung nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Wenn im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden soll, oder diese erworben werden sollen, wird hierfür eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) benötigt, die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Märkischen Kreis erteilt wird.
Nachgefragt wird eine solche Erlaubnis vorwiegend von Sportschützen, Jägern oder Personen, die das Brauchtum pflegen, somit von Personen, die als Wiederlader von Patronenhülsen, als Vorderladerschützen oder Böllerschützen aktiv sind oder werden wollen.
Erster Schritt:
Vor Beantragung der Erlaubnis ist eine Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (Wiederlader-, Vorderlader- und/oder Böllerlehrgang) erforderlich.
Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang ist dem Lehrgangsträger vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorzulegen, welche ebenfalls beim Märkischen Kreis auf Antrag erhältlich ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 8ff SprengG ausgestellt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
- Zwingender Wohnsitz im Märkischen Kreis
- Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen:
Vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde geprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
Dem Antrag ist die Kopie eines gültigen Personalausweises beizufügen.
Bearbeitungszeiten
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden und ist nach Ausstellung ein Jahr gültig.
Erst mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann die Teilnahme an dem Lehrgang möglich. Im Anschluss an den Lehrgang und darin erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der/die Teilnehmer/in ein Fachkundezeugnis, woraufhin die Erlaubnis zum Umgang mit oder Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen beantragt werden kann. Auf Wunsch des Antragstellers oder bei Bedarf erfolgt direkt vor Ort eine Beratung über die ordnungsgemäße Lagerung von Treibladungspulver mit Festlegung einer geeigneten Lagerstätte.
Hinweis: Das Fachkundezeugnis ist fünf Jahre gültig. Wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis mehr als fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind, ist eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig.
Ersterteilung:
Bei erstmaligem Erlaubnisantrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Fachkundezeugnis
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis
Im nichtgewerblichen (privaten) Bereich ist ein Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG nachzuweisen. Dieses liegt vor, wenn der/ die Antragsteller/in ein begründetes, persönliches Interesse am Umgang (beabsichtigte Tätigkeit) mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweist.- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
- gültigen Jahresjagdschein oder
- Nachweis des Waffenbesitzes INKL. Waffenbesitzkarte (WBK), zzgl. aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Sportschütze
- Vorderladerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Schütze mit Vorderladerwaffen
- Böllerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- Bestätigung des Vereins (z.B. Schützenverein), das aktiv am Böllern zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird
- gültige Beschussbescheinigung des Böllers
- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
Das Bedürfnis ist sowohl bei erstmaliger Erlaubnisbeantragung, als auch bei jeder Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis erneut zu prüfen.
Zudem muss der/ die Antragsteller/in persönlich zuverlässig und körperlich geeignet sein, sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Erlaubnisverlängerung:
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis (Erläuterungen siehe Ersterteilung)
Bei Verlängerung der Erlaubnis wird die persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung erneut überprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 29 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen. Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Sowohl bei erstmaliger Beantragung, als auch bei beantragter Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis, ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminabsprache in der Dienststelle erforderlich.
Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend dem Märkischen Kreis – Fachdienst Ordnungsrecht und Bevölkerungsschutz – zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Die Erlaubnis ist hierzu im Original vorzulegen.
Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Eine Kontrolle der Lagerstätte erfolgt vor Aushändigung der Erlaubnis bei dem/der Antragsteller/in vor Ort. Liegen keine Beanstandungen vor, wird die Sprengstofferlaubnis in der Regel für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert. Eine Kontrolle der Lagerstätte kann jedoch auch im Nachgang der Erlaubniserteilung seitens des Märkischen Kreises sowohl nach Terminankündigung/ -vereinbarung, als auch unangekündigt, erfolgen.
Bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Lagerung ist mit Sanktionen, bis hin zum Widerruf der Erlaubnis, zu rechnen.
Die Gebühren richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und beträgt ca.:
Unbedenklichkeitsbescheinigung: 70 € bis 290 €
Erlaubnis erteilen: 80 € bis 400 €
Erlaubnis verlängern: 70 € bis 290 €
Wesentliche Änderung der Erlaubnis: 40 €
- Zuverlässigkeitsprüfung/ Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung: ca. 4 - 6 Wochen
- Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG: ca. 2 - 4 Wochen
Das Einholen von Auskünften bei den zu beteiligenden Behörden kann ggf. Verzögerungen nach sich ziehen.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Chiara Christin
Langer
- Telefon
- 02351 966-6506
- Fax
- 02351 966886506
- C.Langer@maerkischer-kreis.de
Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich
Erlaubniserteilung nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Wenn im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen werden soll, oder diese erworben werden sollen, wird hierfür eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) benötigt, die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Märkischen Kreis erteilt wird.
Nachgefragt wird eine solche Erlaubnis vorwiegend von Sportschützen, Jägern oder Personen, die das Brauchtum pflegen, somit von Personen, die als Wiederlader von Patronenhülsen, als Vorderladerschützen oder Böllerschützen aktiv sind oder werden wollen.
Erster Schritt:
Vor Beantragung der Erlaubnis ist eine Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (Wiederlader-, Vorderlader- und/oder Böllerlehrgang) erforderlich.
Für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang ist dem Lehrgangsträger vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorzulegen, welche ebenfalls beim Märkischen Kreis auf Antrag erhältlich ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 8ff SprengG ausgestellt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
- Zwingender Wohnsitz im Märkischen Kreis
- Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen:
Vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde geprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
Dem Antrag ist die Kopie eines gültigen Personalausweises beizufügen.
Bearbeitungszeiten
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden und ist nach Ausstellung ein Jahr gültig.
Erst mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann die Teilnahme an dem Lehrgang möglich. Im Anschluss an den Lehrgang und darin erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der/die Teilnehmer/in ein Fachkundezeugnis, woraufhin die Erlaubnis zum Umgang mit oder Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen beantragt werden kann. Auf Wunsch des Antragstellers oder bei Bedarf erfolgt direkt vor Ort eine Beratung über die ordnungsgemäße Lagerung von Treibladungspulver mit Festlegung einer geeigneten Lagerstätte.
Hinweis: Das Fachkundezeugnis ist fünf Jahre gültig. Wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis mehr als fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind, ist eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig.
Ersterteilung:
Bei erstmaligem Erlaubnisantrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Fachkundezeugnis
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis
Im nichtgewerblichen (privaten) Bereich ist ein Bedürfnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG nachzuweisen. Dieses liegt vor, wenn der/ die Antragsteller/in ein begründetes, persönliches Interesse am Umgang (beabsichtigte Tätigkeit) mit explosionsgefährlichen Stoffen nachweist.- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
- gültigen Jahresjagdschein oder
- Nachweis des Waffenbesitzes INKL. Waffenbesitzkarte (WBK), zzgl. aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Sportschütze
- Vorderladerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- aktuelle Bescheinigung des Schießsportvereins über aktive Mitgliedschaft als Schütze mit Vorderladerwaffen
- Böllerschützen müssen nachweisen/ vorlegen:
- Bestätigung des Vereins (z.B. Schützenverein), das aktiv am Böllern zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird
- gültige Beschussbescheinigung des Böllers
- Wiederlader von Patronenhülsen müssen nachweisen/ vorlegen:
Das Bedürfnis ist sowohl bei erstmaliger Erlaubnisbeantragung, als auch bei jeder Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis erneut zu prüfen.
Zudem muss der/ die Antragsteller/in persönlich zuverlässig und körperlich geeignet sein, sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Erlaubnisverlängerung:
Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.
Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefüllter Antragsvordruck
- Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Kopie des gültigen Personalausweises
- Bedürfnisnachweis (Erläuterungen siehe Ersterteilung)
Bei Verlängerung der Erlaubnis wird die persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung erneut überprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 29 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis fünf Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen fünf Jahre verstrichen sind.
Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen. Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Allgemeine Hinweise:
Sowohl bei erstmaliger Beantragung, als auch bei beantragter Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis, ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminabsprache in der Dienststelle erforderlich.
Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend dem Märkischen Kreis – Fachdienst Ordnungsrecht und Bevölkerungsschutz – zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Die Erlaubnis ist hierzu im Original vorzulegen.
Eine abgelaufene Sprengstofferlaubnis ist unaufgefordert zurückzugeben.
Eine Kontrolle der Lagerstätte erfolgt vor Aushändigung der Erlaubnis bei dem/der Antragsteller/in vor Ort. Liegen keine Beanstandungen vor, wird die Sprengstofferlaubnis in der Regel für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert. Eine Kontrolle der Lagerstätte kann jedoch auch im Nachgang der Erlaubniserteilung seitens des Märkischen Kreises sowohl nach Terminankündigung/ -vereinbarung, als auch unangekündigt, erfolgen.
Bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Lagerung ist mit Sanktionen, bis hin zum Widerruf der Erlaubnis, zu rechnen.
Die Gebühren richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und beträgt ca.:
Unbedenklichkeitsbescheinigung: 70 € bis 290 €
Erlaubnis erteilen: 80 € bis 400 €
Erlaubnis verlängern: 70 € bis 290 €
Wesentliche Änderung der Erlaubnis: 40 €
- Zuverlässigkeitsprüfung/ Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung: ca. 4 - 6 Wochen
- Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG: ca. 2 - 4 Wochen
Das Einholen von Auskünften bei den zu beteiligenden Behörden kann ggf. Verzögerungen nach sich ziehen.
-
Hier können Sie die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragen.
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Hier können Sie die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz beantragen.
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Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid