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Durchführung von Teilungsvermessungen
Durch Teilungsvermessungen werden Teile eines Grundstücks in der Örtlichkeit und im Liegenschaftskataster so festgelegt, dass diese Teilstücke als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden und somit Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können, z.B. Verkauf eines Grundstücks.
Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
Zur genauen Klärung des Umfangs der Vermessung, der notwendigen Unterlagen und der zu erwartenden Vermessungskosten wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Vermessungsstelle empfohlen (persönliche Beratung oder telefonische Rücksprache).
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster:
ca. 3 Monate (wenn ggf. erforderliche Genehmigungen vorliegen)
Durchführung von Teilungsvermessungen
Durch Teilungsvermessungen werden Teile eines Grundstücks in der Örtlichkeit und im Liegenschaftskataster so festgelegt, dass diese Teilstücke als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden und somit Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können, z.B. Verkauf eines Grundstücks.
Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
Zur genauen Klärung des Umfangs der Vermessung, der notwendigen Unterlagen und der zu erwartenden Vermessungskosten wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Vermessungsstelle empfohlen (persönliche Beratung oder telefonische Rücksprache).
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster:
ca. 3 Monate (wenn ggf. erforderliche Genehmigungen vorliegen)
Durchführung von Teilungsvermessungen
Durch Teilungsvermessungen werden Teile eines Grundstücks in der Örtlichkeit und im Liegenschaftskataster so festgelegt, dass diese Teilstücke als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden und somit Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können, z.B. Verkauf eines Grundstücks.
Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
Zur genauen Klärung des Umfangs der Vermessung, der notwendigen Unterlagen und der zu erwartenden Vermessungskosten wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Vermessungsstelle empfohlen (persönliche Beratung oder telefonische Rücksprache).
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster:
ca. 3 Monate (wenn ggf. erforderliche Genehmigungen vorliegen)
Durchführung von Teilungsvermessungen
Durch Teilungsvermessungen werden Teile eines Grundstücks in der Örtlichkeit und im Liegenschaftskataster so festgelegt, dass diese Teilstücke als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden und somit Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können, z.B. Verkauf eines Grundstücks.
Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
Zur genauen Klärung des Umfangs der Vermessung, der notwendigen Unterlagen und der zu erwartenden Vermessungskosten wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Vermessungsstelle empfohlen (persönliche Beratung oder telefonische Rücksprache).
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
Ab Auftragserteilung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster:
ca. 3 Monate (wenn ggf. erforderliche Genehmigungen vorliegen)
Durchführung von Teilungsvermessungen
Durch Teilungsvermessungen werden Teile eines Grundstücks in der Örtlichkeit und im Liegenschaftskataster so festgelegt, dass diese Teilstücke als selbständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden und somit Gegenstand eines Rechtsgeschäfts werden können, z.B. Verkauf eines Grundstücks.
Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
Zur genauen Klärung des Umfangs der Vermessung, der notwendigen Unterlagen und der zu erwartenden Vermessungskosten wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Vermessungsstelle empfohlen (persönliche Beratung oder telefonische Rücksprache).
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
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ca. 3 Monate (wenn ggf. erforderliche Genehmigungen vorliegen)
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Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Martin
Frevel
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- 02351 966-6760
- Fax
- 02351 966886760
- Martin.Frevel@maerkischer-kreis.de
Markus
Welz
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- Fax
- 02351 966886733
- M.Welz@maerkischer-kreis.de
Teilungsvermessung
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Teilungsvermessungen werden von öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen oder der Katasterbehörde durchgeführt.
Die Kosten für Liegenschaftsvermessungen setzten sich in der Regel aus verschiedenen Komponenten zusammen und werden entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten berechnet. Für konkrete Vorhaben kann vorab eine Kostenschätzung durchgeführt werden.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung festgelegt, die für die Öffentlich bestellten VermessungsingenieurInnen und die Katasterbehörden gleichermaßen verbindlich ist.
Außer den Kosten für Vermessungen sind auch alle anderen Kosten in Bereich des amtlichen Vermessungswesens in dieser Kostenordnung geregelt.
Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer) und Beschreibung der beabsichtigten Teilung (Plan / Zeichnung mit Eintragung der neuen Grenzziehung). Bei bebauten Grundstücken ist ggf. eine Teilungsgenehmigung der Baugenehmigungsbehörde erforderlich.
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