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- Dienstleistungen A-Z
- Tierhaltung - Vorschriften für das Halten von Bienen
Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit bei Bienenvölkern und Entgegennahme der jährlichen Bestandsmeldungen.
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Faulbrut-Sperrbezirk Lüdenscheid
In einem weiteren Bienenstand in Lüdenscheid wurde die ansteckende Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ amtlich festgestellt. Der bereits in Lüdenscheid bestehende Sperrbezirk wurde daraufhin im Radius von einem Kilometer um den befallenen Bienenstand erweitert.
Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 02.06.2023 zur Änderung der Allgemeinverfügungen vom 13. Mai 2022 und 26.06.2022 ist am 08.06.2023 in Kraft getreten.
Die Amerikanische Faulbrut tritt landesweit immer wieder auf. Die Krankheit wird durch den bakteriellen Erreger „Paenibacillus larvae“ verursacht. Er wird in Form von infektiösen Sporen durch Flug-Bienen auf die im Bienenstock vorhandene Brut übertragen. Der Erreger vermehrt sich ausschließlich in der Bienenbrut und tötet den gesamten Nachwuchs, sodass das Bienenvolk überaltert und schließlich abstirbt. Ausgewachsene Bienen erkranken nicht an der Faulbrut.
Zur Bekämpfung der Faulbrut müssen befallene Völker entweder per Kunstschwarmverfahren saniert oder schlimmstenfalls getötet werden.
Für Menschen ist die Faulbrut ungefährlich. Honig kann unbedenklich verzehrt werden.
Für alle Bienenhalter in den Faulbrut-Sperrbezirken gelten bis zur Aufhebung der jeweiligen Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
- Es ist verboten, bewegliche Bienenstände von ihren Standorten abzutransportieren und lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte und benutzte Geräte aus den Bienenständen zu entfernen. Ebenfalls unzulässig ist es, Bienen in den Sperrbezirk zu bringen.
- Jeder Imker, der Bienen im Sperrbezirk hält, ist verpflichtet, den aktuellen Bestand und die genauen Standorte umgehend dem Veterinäramt in Lüdenscheid – möglichst mittels des hierfür vorgesehen Meldebogens - anzuzeigen.
- Alle Bienenstände im Sperrbezirk werden zeitnah durch das Veterinäramt begutachtet.
Seuchenfreiheitsbescheinigung
Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort
- bei Wanderung,
- beim Beschicken von Belegstellen und
- beim Zukauf von Bienenvölkern
ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.
Die Bescheinigung wird aufgrund der klinischen Untersuchung durch den Bienensachverständigen im Veterinäramt ausgestellt.
Dass Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut - Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis:
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Voraussetzung für den Erhalt der amtsärztlichen Bescheinigung:
- klinische Untersuchung und Probennahme durch einen anerkannten Bienensachverständigen
- negativer Untersuchungsbefund einer Futterkranzprobe
10,00 €
- Deutscher Imkerbund e.V
- Tierseuchenkasse Münster
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Beiträge für Bienenhaltung
- 12.05.2022 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 19 Nachtrag
- 29.06.2022 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 26 Nachtrag
- 07.06.2023 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 23
Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit bei Bienenvölkern und Entgegennahme der jährlichen Bestandsmeldungen.
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Faulbrut-Sperrbezirk Lüdenscheid
In einem weiteren Bienenstand in Lüdenscheid wurde die ansteckende Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ amtlich festgestellt. Der bereits in Lüdenscheid bestehende Sperrbezirk wurde daraufhin im Radius von einem Kilometer um den befallenen Bienenstand erweitert.
Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 02.06.2023 zur Änderung der Allgemeinverfügungen vom 13. Mai 2022 und 26.06.2022 ist am 08.06.2023 in Kraft getreten.
Die Amerikanische Faulbrut tritt landesweit immer wieder auf. Die Krankheit wird durch den bakteriellen Erreger „Paenibacillus larvae“ verursacht. Er wird in Form von infektiösen Sporen durch Flug-Bienen auf die im Bienenstock vorhandene Brut übertragen. Der Erreger vermehrt sich ausschließlich in der Bienenbrut und tötet den gesamten Nachwuchs, sodass das Bienenvolk überaltert und schließlich abstirbt. Ausgewachsene Bienen erkranken nicht an der Faulbrut.
Zur Bekämpfung der Faulbrut müssen befallene Völker entweder per Kunstschwarmverfahren saniert oder schlimmstenfalls getötet werden.
Für Menschen ist die Faulbrut ungefährlich. Honig kann unbedenklich verzehrt werden.
Für alle Bienenhalter in den Faulbrut-Sperrbezirken gelten bis zur Aufhebung der jeweiligen Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
- Es ist verboten, bewegliche Bienenstände von ihren Standorten abzutransportieren und lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte und benutzte Geräte aus den Bienenständen zu entfernen. Ebenfalls unzulässig ist es, Bienen in den Sperrbezirk zu bringen.
- Jeder Imker, der Bienen im Sperrbezirk hält, ist verpflichtet, den aktuellen Bestand und die genauen Standorte umgehend dem Veterinäramt in Lüdenscheid – möglichst mittels des hierfür vorgesehen Meldebogens - anzuzeigen.
- Alle Bienenstände im Sperrbezirk werden zeitnah durch das Veterinäramt begutachtet.
Seuchenfreiheitsbescheinigung
Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort
- bei Wanderung,
- beim Beschicken von Belegstellen und
- beim Zukauf von Bienenvölkern
ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.
Die Bescheinigung wird aufgrund der klinischen Untersuchung durch den Bienensachverständigen im Veterinäramt ausgestellt.
Dass Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut - Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis:
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Voraussetzung für den Erhalt der amtsärztlichen Bescheinigung:
- klinische Untersuchung und Probennahme durch einen anerkannten Bienensachverständigen
- negativer Untersuchungsbefund einer Futterkranzprobe
10,00 €
- Deutscher Imkerbund e.V
- Tierseuchenkasse Münster
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Beiträge für Bienenhaltung
- 12.05.2022 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 19 Nachtrag
- 29.06.2022 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 26 Nachtrag
- 07.06.2023 - Amtliches Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises Nr. 23
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Lisa-Maria
Rüth
Fachdienstleitung
- Telefon
- 02351 966-6550
- Fax
- 02351 966886550
- L.Rueth@maerkischer-kreis.de
Anja
Quambusch-Bröer
- Telefon
- 02351 966-6548
- Fax
- 02351 966886548
- A.Quambusch-Broeer@maerkischer-kreis.de
Tierhaltung - Vorschriften für das Halten von Bienen
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Faulbrut-Sperrbezirk Lüdenscheid
In einem weiteren Bienenstand in Lüdenscheid wurde die ansteckende Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ amtlich festgestellt. Der bereits in Lüdenscheid bestehende Sperrbezirk wurde daraufhin im Radius von einem Kilometer um den befallenen Bienenstand erweitert.
Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 02.06.2023 zur Änderung der Allgemeinverfügungen vom 13. Mai 2022 und 26.06.2022 ist am 08.06.2023 in Kraft getreten.
Die Amerikanische Faulbrut tritt landesweit immer wieder auf. Die Krankheit wird durch den bakteriellen Erreger „Paenibacillus larvae“ verursacht. Er wird in Form von infektiösen Sporen durch Flug-Bienen auf die im Bienenstock vorhandene Brut übertragen. Der Erreger vermehrt sich ausschließlich in der Bienenbrut und tötet den gesamten Nachwuchs, sodass das Bienenvolk überaltert und schließlich abstirbt. Ausgewachsene Bienen erkranken nicht an der Faulbrut.
Zur Bekämpfung der Faulbrut müssen befallene Völker entweder per Kunstschwarmverfahren saniert oder schlimmstenfalls getötet werden.
Für Menschen ist die Faulbrut ungefährlich. Honig kann unbedenklich verzehrt werden.
Für alle Bienenhalter in den Faulbrut-Sperrbezirken gelten bis zur Aufhebung der jeweiligen Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
- Es ist verboten, bewegliche Bienenstände von ihren Standorten abzutransportieren und lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte und benutzte Geräte aus den Bienenständen zu entfernen. Ebenfalls unzulässig ist es, Bienen in den Sperrbezirk zu bringen.
- Jeder Imker, der Bienen im Sperrbezirk hält, ist verpflichtet, den aktuellen Bestand und die genauen Standorte umgehend dem Veterinäramt in Lüdenscheid – möglichst mittels des hierfür vorgesehen Meldebogens - anzuzeigen.
- Alle Bienenstände im Sperrbezirk werden zeitnah durch das Veterinäramt begutachtet.
Seuchenfreiheitsbescheinigung
Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort
- bei Wanderung,
- beim Beschicken von Belegstellen und
- beim Zukauf von Bienenvölkern
ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.
Die Bescheinigung wird aufgrund der klinischen Untersuchung durch den Bienensachverständigen im Veterinäramt ausgestellt.
Dass Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut - Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativem Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis:
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
10,00 €
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Raum: 076
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
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Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid