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- Tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG
Ausstellen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
- das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
- von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
- das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehege Wild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
- das Handeln mit Wirbeltieren (311 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
- das Führen eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
- das Zurschaustellung von Tieren oder das Zurverfügungstellung von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns § 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
- die Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
- Kaninchen, Chinchillas mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- bei Vögeln liegt in der Regel Gewerbsmäßigkeit vor, wenn regelmäßig mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden und mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
- Kakadu und Ara 5 Zuchtpaare
- bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- bei gewerblicher Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- Nachweise der Fachkenntnisse
- Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere
zwischen 50,00 Euro und 500,00 €
Ausstellen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
- das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
- von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
- das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehege Wild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
- das Handeln mit Wirbeltieren (311 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
- das Führen eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
- das Zurschaustellung von Tieren oder das Zurverfügungstellung von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns § 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
- die Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
- Kaninchen, Chinchillas mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- bei Vögeln liegt in der Regel Gewerbsmäßigkeit vor, wenn regelmäßig mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden und mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
- Kakadu und Ara 5 Zuchtpaare
- bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- bei gewerblicher Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- Nachweise der Fachkenntnisse
- Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere
zwischen 50,00 Euro und 500,00 €
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Stephanie
Spelsberg
- Telefon
- 02351 966-6540
- Fax
- 02351 966886540
- S.Spelsberg@maerkischer-kreis.de
Tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG
Ausstellen einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes
Kontakt: veterinaer@maerkischer-kreis.de
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
- das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
- von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
- das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehege Wild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
- das Handeln mit Wirbeltieren (311 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
- das Führen eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
- das Zurschaustellung von Tieren oder das Zurverfügungstellung von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns § 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
- die Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
- Kaninchen, Chinchillas mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- bei Vögeln liegt in der Regel Gewerbsmäßigkeit vor, wenn regelmäßig mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden und mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
- Kakadu und Ara 5 Zuchtpaare
- bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
zwischen 50,00 Euro und 500,00 €
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- bei gewerblicher Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- Nachweise der Fachkenntnisse
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Im Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Sie Erlaubnisse zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren sowie zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge beantragen.
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