Mehrwegangebotspflicht

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie. Diese schreibt vor, dass Essen und Getränke zum Mitnehmen statt ausschließlich in Plastik- auch in Mehrwegbehältern angeboten werden müssen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verzehr an Ort und Stelle erfolgt oder außerhalb des Geschäftsbereiches.

Betriebe, die Speisen und Getränke zum Sofortverzehr oder als Mitnahmegericht („to-go“) verkaufen und in Einwegkunststoffverpackungen oder – bechern abfüllen, müssen ihrer Kundschaft auch eine Mehrwegverpackung anbieten. Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein. Diese Regelungen gelten für alle Gastronomiebetriebe wie beispielsweise Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte.

Sehr kleine Unternehmen sind von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen, wenn die Verkaufsfläche nicht größer als 80 Quadratmeter ist und nicht mehr als fünf Beschäftigte angestellt sind. Die Kundschaft kann aber für die angebotenen Speisen und Getränke selbst Becher oder Boxen mitbringen, die vom Betrieb befüllt werden müssen.

Sowohl große als auch kleine Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln auf die Mehrwegangebotspflicht bzw. die Pflicht zum Befüllen selbstmitgebrachter Behältnisse hinweisen.

Die zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises kann Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahnden.

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