Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Unschädlichkeitszeugnis
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Zeugnis der Katasterbehörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind jedoch alle Beteiligten zu hören. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Jemand, der ein rechtliches Interesse nachweist, stellt einen Antrag.
- Es handelt sich nur um Teile eines Grundstücks, die noch nicht im Grundbuch abgeschrieben wurden.
- Der abzuschreibende Grundstücksteil ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang.
- Die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen, so dass kein Nachteil entsteht und nicht in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.
- Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer). Die jeweiligen Antragsteller*innen müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
- Abschrift des notariellen Kaufvertrages
- aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
Die Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse richten sich in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung verbindlich festgelegt.
Abhängig vom Umfang der Arbeiten.
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Zeugnis der Katasterbehörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind jedoch alle Beteiligten zu hören. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Jemand, der ein rechtliches Interesse nachweist, stellt einen Antrag.
- Es handelt sich nur um Teile eines Grundstücks, die noch nicht im Grundbuch abgeschrieben wurden.
- Der abzuschreibende Grundstücksteil ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang.
- Die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen, so dass kein Nachteil entsteht und nicht in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.
- Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer). Die jeweiligen Antragsteller*innen müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
- Abschrift des notariellen Kaufvertrages
- aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
Die Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse richten sich in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung verbindlich festgelegt.
Abhängig vom Umfang der Arbeiten.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Klaudius
Krusche
- Telefon
- 02351 966-6804
- Fax
- 02351 966886804
- K.Krusche@maerkischer-kreis.de
Unschädlichkeitszeugnis
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein Zeugnis der Katasterbehörde festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind jedoch alle Beteiligten zu hören. Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Ein Unschädlichkeitszeugnis kann erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Jemand, der ein rechtliches Interesse nachweist, stellt einen Antrag.
- Es handelt sich nur um Teile eines Grundstücks, die noch nicht im Grundbuch abgeschrieben wurden.
- Der abzuschreibende Grundstücksteil ist im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang.
- Die Rechte der Begünstigten sind nur geringfügig betroffen, so dass kein Nachteil entsteht und nicht in eigentumsgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) eingegriffen würde.
Die Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse richten sich in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Die Höhe der Kosten wird durch eine Kostenordnung verbindlich festgelegt.
- Schriftlicher Antrag mit Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück oder Gemeinde, Straße und Hausnummer). Die jeweiligen Antragsteller*innen müssen ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
- Abschrift des notariellen Kaufvertrages
- aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
Abhängig vom Umfang der Arbeiten.
Kontakt
Raum: 454
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid