Unterhalt im Rahmen Hilfe zur Pflege

Wenn Sozialhilfe geleistet wird, stellt der Märkische Kreis zugleich fest, ob und inwieweit unterhaltspflichtige Angehörige in Anspruch genommen werden können.

Wenn die Kosten der häuslichen oder stationären Pflege aus dem eigenen Einkommen und Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht voll bezahlt werden können, leistet der Märkische Kreis auf Antrag Sozialhilfe. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch per Gesetz auf den Märkischen Kreis über; d.h. dieser ist ermächtigt, die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche geltend zu machen und zu prüfen, ob Unterhaltsbeiträge gefordert werden können (§ 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch-SGB XII).

Im Rahmen der Unterhaltsprüfung werden zunächst die Ansprüche gegenüber den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht. Leibliche Kinder und Adoptivkinder sind ihren Eltern gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, sofern sie finanziell dazu in der Lage sind (§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch-BGB).

Anhand der eingereichten Unterlagen wird die Leistungsfähigkeit berechnet. Es werden Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle von z. Z. 1.800,00 € monatlich (Alleinstehende) bzw. 3.240,00 € monatlich (Ehepaare) eingeräumt. Für geschiedene und getrennt lebende Eheleute gelten abweichende Beträge. Diesen Selbstbehalten wird das - um z. B. Versicherungen, Darlehensraten und sonstige anerkennungsfähige Belastungen - bereinigte Einkommen gegenübergestellt.

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