Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der Unterhaltsvorschuss ist vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuzahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage ist.

Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.

Voraussetzungen im Schnell-Check

Nutzen Sie den „Schnell-Check“ und prüfen Sie, ob Ihr Kind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beantragung von Unterhaltsvorschuss erfüllt:

Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland,
  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt,
  • Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt.
  • Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, „Hartz IV“) angewiesen oder
  • Sie erhalten Bürgergeld und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
  • Sie oder Ihr Kind erhalten Bürgergeld und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist das Kind nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).

Monatliche Leistungen

Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 €,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 €,
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 €.

Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für das Kind an den alleinerziehenden Elternteil (u. a. auch für KITA-Gebühren, Beiträge zu Vereinen etc.),
  • Halbwaisenbezüge, die Ihr Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Einkünfte aus dem Vermögen Ihres Kindes,
  • Ausbildungsvergütung Ihres Kindes,
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit Ihres Kindes, (z.B. Minijob, Freiwilliges soziales Jahr o.Ä.), wenn keine allgemeinbildende Schule zum Erreichen eines Schulabschlusses mehr besucht wird.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.

Bei allen Anträgen für Kinder von 0 – 17 Jahren:

  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • ggf. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • ggf. Vaterschaftsfeststellung in Kopie
  • ggf. Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung) in Kopie
  • ggf. Scheidungsurteil in Kopie
  • ggf. Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
  • ggf. der eigene Schriftverkehr über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie

Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 – 17 Jahren:

  • beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, „Hartz IV“) den zuletzt erhaltenen Bescheid des Jobcenters
  • Fragebogen der Unterhaltsvorschuss-Stelle (rosa bei Zusendung, weiß auf der Homepage)

Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 – 17 Jahren:

  • Aktuelle Schulbescheinigung (beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
  • Ausbildungsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnung (im Fall einer Ausbildung)
  • Wenn keine allgemeinbildende Schule besucht und keine Ausbildung absolviert wird, Nachweise über sämtliche Einkünfte des Kindes (z.B. jede selbständige und unselbständige Arbeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge usw.)
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Kontakt

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