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Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen. Das Jugendamt beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist unerheblich, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des Weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern ohne Bedeutung. Sollte jedoch bei der Vaterschaftsanerkennung ein Elternteil oder auch beide Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden. Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.
Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht (freiwillig) an, besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft in einem Verfahren durch das Familiengericht feststellen zu lassen. Dabei wird gleichzeitig auch über die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind entschieden.
Neben der Vaterschaftsanerkennung können unverheiratete Eltern auch eine Erklärung abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung ist ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Diese Erklärung kann allerdings ausschließlich vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes (kostenfrei) oder einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen. Das Jugendamt beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist unerheblich, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des Weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern ohne Bedeutung. Sollte jedoch bei der Vaterschaftsanerkennung ein Elternteil oder auch beide Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden. Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.
Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht (freiwillig) an, besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft in einem Verfahren durch das Familiengericht feststellen zu lassen. Dabei wird gleichzeitig auch über die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind entschieden.
Neben der Vaterschaftsanerkennung können unverheiratete Eltern auch eine Erklärung abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung ist ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Diese Erklärung kann allerdings ausschließlich vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes (kostenfrei) oder einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen. Das Jugendamt beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist unerheblich, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des Weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern ohne Bedeutung. Sollte jedoch bei der Vaterschaftsanerkennung ein Elternteil oder auch beide Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden. Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.
Erkennt der leibliche Vater die Vaterschaft nicht (freiwillig) an, besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft in einem Verfahren durch das Familiengericht feststellen zu lassen. Dabei wird gleichzeitig auch über die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters gegenüber seinem Kind entschieden.
Neben der Vaterschaftsanerkennung können unverheiratete Eltern auch eine Erklärung abgeben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung ist ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Diese Erklärung kann allerdings ausschließlich vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes (kostenfrei) oder einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.
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Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Dies kann auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter in jedem Fall zustimmen. Das Jugendamt beurkundet die Anerkennung der Vaterschaft.
Bei der Beurkundung ist es nicht erforderlich, dass beide Eltern ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese erst mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist unerheblich, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des Weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern ohne Bedeutung. Sollte jedoch bei der Vaterschaftsanerkennung ein Elternteil oder auch beide Eltern minderjährig sein, so wird die Zustimmung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters benötigt. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden. Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere Voraussetzungen, damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.
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