Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Abfall - illegale Abfallentsorgung
In der Liste suchen:
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Müllentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Für Abfälle, die im Wald entsorgt werden, ist das Regionalforstamt Märkisches Sauerland die zuständige Behörde.
„Wilder Müll“, das sind Abfälle, z. B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub, die nicht ordnungsgemäß über die zugelassenen Entsorgungswege beseitigt oder abgelagert werden. Häufig wird der Müll achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Landschaft, an Bachläufen oder auf Grundstücken entsorgt. Dieser Abfall kann durch seine Art oder Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser oder Gewässern führen und zudem das Landschaftsbild beeinträchtigen.
Auch die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) in der freien Natur ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer). Hierfür ist aber eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen.
Die illegale Müllbeseitigung stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar. Bei der Bearbeitung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde werden zunächst Ort und Umfang der Ablagerung, dann das Gefährdungspotenzial der Stoffe sowie die Verursacher bzw. Verantwortlichen ermittelt. Kann ein Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, muss sich der Grundstückseigentümer grundsätzlich um die Abfallbeseitigung kümmern. Im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens kann die Entsorgung auch schließlich durch die Behörde durchgeführt und die Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden.
Die illegale Ablagerung von Abfällen ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Verwarnungen oder einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wenn eine illegale Müllentsorgung mitgeteilt wird bitte eine genaue Ortsbeschreibung geben und ggf. Fotos einreichen.
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Müllentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Für Abfälle, die im Wald entsorgt werden, ist das Regionalforstamt Märkisches Sauerland die zuständige Behörde.
„Wilder Müll“, das sind Abfälle, z. B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub, die nicht ordnungsgemäß über die zugelassenen Entsorgungswege beseitigt oder abgelagert werden. Häufig wird der Müll achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Landschaft, an Bachläufen oder auf Grundstücken entsorgt. Dieser Abfall kann durch seine Art oder Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser oder Gewässern führen und zudem das Landschaftsbild beeinträchtigen.
Auch die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) in der freien Natur ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer). Hierfür ist aber eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen.
Die illegale Müllbeseitigung stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar. Bei der Bearbeitung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde werden zunächst Ort und Umfang der Ablagerung, dann das Gefährdungspotenzial der Stoffe sowie die Verursacher bzw. Verantwortlichen ermittelt. Kann ein Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, muss sich der Grundstückseigentümer grundsätzlich um die Abfallbeseitigung kümmern. Im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens kann die Entsorgung auch schließlich durch die Behörde durchgeführt und die Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden.
Die illegale Ablagerung von Abfällen ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Verwarnungen oder einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wenn eine illegale Müllentsorgung mitgeteilt wird bitte eine genaue Ortsbeschreibung geben und ggf. Fotos einreichen.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Guido
Bartsch
- Telefon
- 02351 966-6371
- Fax
- 02351 966886371
- G.Bartsch@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Markus
Volkmann
- Telefon
- 02351 966-6679
- Fax
- 02351 966886679
- M.Volkmann@maerkischer-kreis.de
Abfall - illegale Abfallentsorgung
Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Verfolgung illegaler Müllentsorgung auf privaten Grundstücken und an Kreisstraßen außerhalb einer geschlossenen Bebauung.
Für Abfälle, die im Wald entsorgt werden, ist das Regionalforstamt Märkisches Sauerland die zuständige Behörde.
„Wilder Müll“, das sind Abfälle, z. B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub, die nicht ordnungsgemäß über die zugelassenen Entsorgungswege beseitigt oder abgelagert werden. Häufig wird der Müll achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Landschaft, an Bachläufen oder auf Grundstücken entsorgt. Dieser Abfall kann durch seine Art oder Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser oder Gewässern führen und zudem das Landschaftsbild beeinträchtigen.
Auch die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) in der freien Natur ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Hiervon ausgenommen sind lediglich Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer). Hierfür ist aber eine Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen.
Die illegale Müllbeseitigung stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar. Bei der Bearbeitung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde werden zunächst Ort und Umfang der Ablagerung, dann das Gefährdungspotenzial der Stoffe sowie die Verursacher bzw. Verantwortlichen ermittelt. Kann ein Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, muss sich der Grundstückseigentümer grundsätzlich um die Abfallbeseitigung kümmern. Im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens kann die Entsorgung auch schließlich durch die Behörde durchgeführt und die Kosten dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden.
Die illegale Ablagerung von Abfällen ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Verwarnungen oder einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wenn eine illegale Müllentsorgung mitgeteilt wird bitte eine genaue Ortsbeschreibung geben und ggf. Fotos einreichen.
Kontakt
Raum: 309
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Volkmann
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid