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Abfallerzeugernummer

Ein gewerblicher Abfallerzeuger benötigt für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer.

Betriebe, Unternehmen und Bauherren, bei denen im Jahr insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nachweispflichtig. Das bedeutet, dass sie ihre „Sonderabfälle“ nicht ohne eine Kontrolle der zuständigen Behörde entsorgen dürfen. Der Gesetzgeber legt im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Nachweisverordnung (NachwV) fest, dass jede Entsorgung nach einem präzisen Schema ablaufen muss. Hierbei spielt die Erzeugernummer eine wichtige Rolle. Mit dieser individuell vergebenen Nummer wird der Ort, an dem der gefährliche Abfall anfällt oder entsteht, eindeutig gekennzeichnet. Diese Identifikationsnummer ist grundsätzlich standortbezogen und muss bei der Entsorgung immer angegeben werden.

Da „Sonderabfälle“ nicht nur in der produzierenden Industrie oder dem Gewerbe anfallen, sondern auch auf der Baustelle, gelten die Entsorgungsregeln auch hier. Fallen bei Abbruch- oder Gebäudesanierungsmaßnahmen beispielsweise asbesthaltige Abfälle an, ist für die Entsorgung auch in diesem Fall frühzeitig eine Erzeugernummer zu beantragen.

Private Abfallerzeuger, die in Eigenregie handeln, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Ordnungsgemäß muss die Entsorgung der geringen Mengen jedoch auch ohne das vorgeschriebene Nachweisverfahren sein. Deshalb ist es absolut ratsam, Rechnungen, Quittungen, oder Übernahmescheine aufzubewahren.

Der Antrag zur Erteilung einer Abfallerzeugernummer erfolgt mittels Formular, dass per E-Mail an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde gesendet wird.

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Müll

Kontakt

Frau Hassenrik

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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