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Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für gewerbliche Transporteure

Der gewerbliche Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 53 KrWG) angezeigt werden. Die Anzeige nimmt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde MK entgegen, wenn der Betrieb im Märkischen Kreis ansässig ist.

Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Ein Abfalltransport gilt als gewerblich, wenn er zur Erzielung von Gewinnen durchgeführt wird oder unverzichtbarer bzw. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistung ist. 

Gewerbsmäßig tätig sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, Containerdienste, Entrümpelungsunternehmen oder Schrottsammler. Aber auch das Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der entstehenden Abfälle gehört, wird als gewerbsmäßig eingestuft. 

Die Unterscheidung wird bei reinen Transportunternehmen etwas komplizierter. Werden Abfälle nur vereinzelt auf besonderen Kundenwunsch befördert, gilt dies als wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Spedition hingegen, die vertraglich vereinbart, Altpapier o.ä. zu transportieren, wird als gewerbsmäßiger Abfallbeförderer angesehen.

Wer Abfall transportiert, muss dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Als nicht zuverlässig gelten Personen, die aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Vorschriften innerhalb der letzten 5 Jahre mit einer Geldbuße von über 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurden oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen haben. Der verantwortliche Personenkreis muss zudem über die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Fachkunde verfügen. 

Fachkunde von Anzeigepflichtigen

Der Betriebsinhaber, soweit er auch für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit oder
  • mindestens einjährige praktische Erfahrung und
  1. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder
  2. eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder
  3. eine Qualifikation als Meister


Verfügen die o. g. Personen nicht über die o. g. Voraussetzungen, so kann die erforderliche Fachkunde auch über den Besuch eines entsprechenden Fachkundelehrganges erworben werden. Der Lehrgang ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren.

Weitere Erläuterungen, Beispiele sowie Hinweise zur Zuverlässigkeit und Fachkunde können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.

Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeige (oder Änderungen) kostet 50 €. Wird darüber hinaus mit den Abfällen gehandelt oder gemakelt, erhöht sich die Gebühr auf 100 €.

Für das Anzeigeverfahren ist das Formblatt (Anlage 2) aus der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung zu verwenden. Das vollständig ausgefüllte Formular ist in zweifacher Ausfertigung per Post an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde zu senden. Darüber hinaus ist der Nachweis über die erforderliche Fachkunde (siehe oben) beizufügen. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde weiter Informationen nachfordern.  

Grundsätzlich müssen keine weiteren Nachweise mitgeschickt werden. In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Entsorgungsfachbetriebe und Betriebe, die nach dem „Eco-Management and Audit Scheme“ (EMAS) zertifiziert sind, müssen jedoch ein aktuelles Zertifikat beifügen und unaufgefordert das jeweils Neueste übersenden.

Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben, besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt die Anzeige umgehend schriftlich.

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Kontakt

Frau Hinzmann

Kreishaus I Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

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