Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige…
In der Liste suchen:
Der Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz angezeigt werden. Das gilt auch, wenn der Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt, also als „Nebenleistung“ zur eigentlichen Tätigkeit. Die Anzeige nimmt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises entgegen.
Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind beispielsweise,
- wenn ein Fliesenleger die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit nimmt und diese zur Entsorgungsanlage befördert.
- wenn ein Maler von einer Baustelle abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde mit zu seinem Betriebsstandort nimmt.
- wenn ein Tischler vor Ort Produkte oder Werkstücke anpasst und die dabei anfallenden Holzreste zu seinem Betriebsstandort zurück fährt.
Wichtig: Die Betriebe sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall oder 2 Tonnen gefährlichen Abfall befördern.
Weitere Erläuterungen und Beispiele können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben,
besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.
- Anzeigeformular
Das Formular bitte in zweifacher Ausfertigung an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde senden
Märkischer Kreis
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Fachdienst 44
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Anzeigen nach § 53 KrWG können auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. Für eine Anzeige ist keine qualifizierte Signatur erforderlich.
Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeige (oder Änderungen) kostet 50 €.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt die Anzeige umgehend schriftlich.
Der Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz angezeigt werden. Das gilt auch, wenn der Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt, also als „Nebenleistung“ zur eigentlichen Tätigkeit. Die Anzeige nimmt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises entgegen.
Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind beispielsweise,
- wenn ein Fliesenleger die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit nimmt und diese zur Entsorgungsanlage befördert.
- wenn ein Maler von einer Baustelle abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde mit zu seinem Betriebsstandort nimmt.
- wenn ein Tischler vor Ort Produkte oder Werkstücke anpasst und die dabei anfallenden Holzreste zu seinem Betriebsstandort zurück fährt.
Wichtig: Die Betriebe sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall oder 2 Tonnen gefährlichen Abfall befördern.
Weitere Erläuterungen und Beispiele können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben,
besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.
- Anzeigeformular
Das Formular bitte in zweifacher Ausfertigung an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde senden
Märkischer Kreis
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Fachdienst 44
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Anzeigen nach § 53 KrWG können auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. Für eine Anzeige ist keine qualifizierte Signatur erforderlich.
Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeige (oder Änderungen) kostet 50 €.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt die Anzeige umgehend schriftlich.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Nicole
Hinzmann
- Telefon
- 02351 966-6381
- Fax
- 02351 966886381
- N.Hinzmann@maerkischer-kreis.de
Abfalltransport nicht gefährlicher Abfälle - Anzeige für wirtschaftliche Unternehmen
Der Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz angezeigt werden. Das gilt auch, wenn der Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgt, also als „Nebenleistung“ zur eigentlichen Tätigkeit. Die Anzeige nimmt die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Märkischen Kreises entgegen.
Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind beispielsweise,
- wenn ein Fliesenleger die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit nimmt und diese zur Entsorgungsanlage befördert.
- wenn ein Maler von einer Baustelle abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde mit zu seinem Betriebsstandort nimmt.
- wenn ein Tischler vor Ort Produkte oder Werkstücke anpasst und die dabei anfallenden Holzreste zu seinem Betriebsstandort zurück fährt.
Wichtig: Die Betriebe sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall oder 2 Tonnen gefährlichen Abfall befördern.
Weitere Erläuterungen und Beispiele können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben,
besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.
Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeige (oder Änderungen) kostet 50 €.
- Anzeigeformular
Das Formular bitte in zweifacher Ausfertigung an die Untere Abfallwirtschaftsbehörde senden
Märkischer Kreis
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Fachdienst 44
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Anzeigen nach § 53 KrWG können auch auf elektronischem Wege eingereicht werden. Für eine Anzeige ist keine qualifizierte Signatur erforderlich.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt die Anzeige umgehend schriftlich.
-
Hier können wirtschaftliche Unternehmen den Transport „nicht gefährlicher Abfälle“ nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 53 KrWG) anzeigen.
Kontakt
Frau Hinzmann
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid