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BAföG für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulformen

Der Märkische Kreis ist zuständig für die Bearbeitung von BAFöG-Anträgen von Schülern.

Anträge für Aufstiegs-BAföG sind bei der Bezirksregierung Köln (siehe unter “Links”) zu stellen. 

Studierende wenden sich bitte an das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule.

Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).
Wichtig: Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.

Persönliche Voraussetzungen:
Die Schülerin oder der Schüler dürfen in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 45 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesondere gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.

BAföG ist abhängig vom 

  • Aktuellen Einkommen und Vermögen des Schülers oder der Schülerin
  • In der Regel dem Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, kann dies auf besonderen Antrag hin berücksichtigt werden. Unterhaltsberechtigte Kinder werden gesondert berücksichtigt.

Ab wann gefördert wird
BAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.

Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.

Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!

BAFöG kann für den Besuch folgender Schulformen gewährt werden. Es können maximal die aufgeführten Beträge (gültig ab 01.08.2024) bewilligt werden:

Ausbildungsstättebei den Eltern wohnendnicht bei den Eltern wohnend
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetztKeine Förderung666 €
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt276 €666 €
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt498 €775 €
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs501822 €

Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können. 

Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 94 € zur Krankenversicherung und max. 28 € zur Pflegeversicherung gewährt werden (für freiwillige Mitglieder gelten andere Zuschläge).

 

Zu den Unterlagen gehören immer:

  • Einkommen: Ehepartner, Eltern
  • Schulischer und beruflicher Werdegang

Die weiteren Unterlagen sind abhängig von der individuellen Situation und ergeben sich aus den Antragsunterlagen.

nach Vorliegen aller Unterlagen ca. 3 Monate

  • Über das gemeinsame Online-Angebot von Bund und Ländern können Sie Ausbildungsförderung (BAföG) für verschiedene Schulformen beantragen.

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Zuschuss

Kontakt

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Raum: 10.10
Bismarckstraße 21-23
58762 Altena

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Raum: 10.11
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58762 Altena

Kreisarchiv Altena
Raum: 10.09
Bismarckstraße 21-23
58762 Altena

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