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- Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
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Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 € bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 € erhalten auf Antrag Personen,
- - die Verfolgte im Sinne des BerRehaG sind,
- - deren festgestellte Verfolgungszeit entweder mehr als 3 Jahre beträgt oder bis zum 02.10.1990 angedauert hat. Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, muss zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren liegen und
- - die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 € bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 € erhalten auf Antrag Personen,
- - die Verfolgte im Sinne des BerRehaG sind,
- - deren festgestellte Verfolgungszeit entweder mehr als 3 Jahre beträgt oder bis zum 02.10.1990 angedauert hat. Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, muss zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren liegen und
- - die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
- Anschrift
- 001 Bismarckstraße 21-23 58762 Altena
Selda
Bas-Lund
- Telefon
- 02352 966-7072
- Fax
- 02352 9667165
- S.Bas-Lund@maerkischer-kreis.de
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Berufliche Nachteile auf Grund politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen durch die berufliche Rehabilitierung ausgeglichen werden. Sie können Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG beantragen.
Voraussetzungen:
Monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe bis zu 240,00 € bzw. bei Rentnern bis zu 180,00 € erhalten auf Antrag Personen,
- - die Verfolgte im Sinne des BerRehaG sind,
- - deren festgestellte Verfolgungszeit entweder mehr als 3 Jahre beträgt oder bis zum 02.10.1990 angedauert hat. Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, muss zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als 6 Jahren liegen und
- - die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
Hinweise
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.
Alle Angaben im Antrag sind durch entsprechende Belege nachzuweisen (z.B. Personalausweis in Kopie, Meldebestätigung, Rehabilitierungsbescheinigung, Rentenbescheide bzw. Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate, Versicherungspolicen, Mietvertrag und Nebenkosten, besondere Belastungen etc.).
Die geforderten Angaben sind zur Bearbeitung des Antrages erforderlich. Gemäß §§ 60 ff. SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung der Ausgleichsleistung erforderlich sind.
bis zu 6 Monate
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Hier können Sie einen Antrag auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) stellen.
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