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Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung; regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ab sofort können Erlaubnisse nach § 34a GewO auch online über das Wirtschaftsserviceportal.NRW beantragt werden! Den Link zum Onlineantrag finden Sie am Ende dieser Seite.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist (z. B. Geld- und Werttransporte, Personenschutz, selbständige Kaufhausdetektive etc.).
Gewerbetreibende die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Wer als einzelne, natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft etc.) beabsichtigt ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis nach § 34a GewO.
Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.
Der Gewerbetreibende (Unternehmer) darf auch Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen. Der Bewachungsunternehmer hat die jeweilige Wachperson dem Märkischen Kreis, vor der Beschäftigung, mit dem Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) zu melden. Auch angestellte Wachleute müssen persönlich zuverlässig sein.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Person beschäftigt werden.
Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages zum Betrieb des Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO
- Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses und einer aktuellen Meldebescheinigung oder der Aufenthaltserlaubnis und des Nationalpasses bei juristischen Personen jeweils für die gesetzliche Vertretung)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Auskunft des Amtsgerichts – Insolvenzgerichtsauskunft soweit Antragstellerin eine juristische Person ist, zusätzlich für jede/n gesetzlichen Vertreter/in)
- Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Einträge im Schuldnerverzeichnis
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung gem. § 6 Bewachungsverordnung
- Nachweis über die notwendige Sachkunde für das Bewachungsgewerbe (Bescheinigung über die bestandene Sachkundeprüfung – IHK oder Prüfungszeugnisse nach § 5 Nr. 1 – 3 BewachVO) im Original
- aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bei juristischen Personen)
- Gesellschaftervertrag / Gesellschafterbeschluss
Für die Überprüfung von Beschäftigen:
- ausgefüllter Meldevordruck Wachperson
- Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses und einer aktuellen Meldebescheinigung oder der Aufenthaltserlaubnis und des Nationalpasses
- Nachweis über Unterrichtung oder Sachkundeprüfung im Original (Abgrenzung Sachkundeprüfung oder Unterrichtung? Siehe externer LINK SIHK zu Hagen)
Je nach Aufwand 4 - 8 Wochen
Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung; regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ab sofort können Erlaubnisse nach § 34a GewO auch online über das Wirtschaftsserviceportal.NRW beantragt werden! Den Link zum Onlineantrag finden Sie am Ende dieser Seite.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist (z. B. Geld- und Werttransporte, Personenschutz, selbständige Kaufhausdetektive etc.).
Gewerbetreibende die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Wer als einzelne, natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft etc.) beabsichtigt ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis nach § 34a GewO.
Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.
Der Gewerbetreibende (Unternehmer) darf auch Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen. Der Bewachungsunternehmer hat die jeweilige Wachperson dem Märkischen Kreis, vor der Beschäftigung, mit dem Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) zu melden. Auch angestellte Wachleute müssen persönlich zuverlässig sein.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Person beschäftigt werden.
Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages zum Betrieb des Bewachungsgewerbes werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO
- Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses und einer aktuellen Meldebescheinigung oder der Aufenthaltserlaubnis und des Nationalpasses bei juristischen Personen jeweils für die gesetzliche Vertretung)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Auskunft des Amtsgerichts – Insolvenzgerichtsauskunft soweit Antragstellerin eine juristische Person ist, zusätzlich für jede/n gesetzlichen Vertreter/in)
- Auskunft aus dem zentralen Bundesportal über Einträge im Schuldnerverzeichnis
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung gem. § 6 Bewachungsverordnung
- Nachweis über die notwendige Sachkunde für das Bewachungsgewerbe (Bescheinigung über die bestandene Sachkundeprüfung – IHK oder Prüfungszeugnisse nach § 5 Nr. 1 – 3 BewachVO) im Original
- aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bei juristischen Personen)
- Gesellschaftervertrag / Gesellschafterbeschluss
Für die Überprüfung von Beschäftigen:
- ausgefüllter Meldevordruck Wachperson
- Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses und einer aktuellen Meldebescheinigung oder der Aufenthaltserlaubnis und des Nationalpasses
- Nachweis über Unterrichtung oder Sachkundeprüfung im Original (Abgrenzung Sachkundeprüfung oder Unterrichtung? Siehe externer LINK SIHK zu Hagen)
Je nach Aufwand 4 - 8 Wochen
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Katja
Budde
- Telefon
- 02351 966-6486
- Fax
- 02351 966886486
- katja.budde@maerkischer-kreis.de
Simone
Hofmann
- Telefon
- 02351 966-6488
- Fax
- 02351 966886488
- S.Hofmann@maerkischer-kreis.de
Ingo
Müller
- Telefon
- 02351 966-6488
- Fax
- 02351 966886488
- I.Mueller@maerkischer-kreis.de
Bewachungsgewerbe - Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung
Erlaubniserteilung nach § 34a Gewerbeordnung; regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
Ab sofort können Erlaubnisse nach § 34a GewO auch online über das Wirtschaftsserviceportal.NRW beantragt werden! Den Link zum Onlineantrag finden Sie am Ende dieser Seite.
Bewachung i. S. d. § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist eine Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtet ist (z. B. Geld- und Werttransporte, Personenschutz, selbständige Kaufhausdetektive etc.).
Gewerbetreibende die ihren Betrieb durch eigenes Personal bewachen lassen (z. B. Gastwirte, Diskothekenbetreiber) üben keine Bewachung im Sinne des § 34a GewO aus.
Wer als einzelne, natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft etc.) beabsichtigt ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis nach § 34a GewO.
Diese Erlaubnis wird auf Antrag, bei Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. persönliche Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis), vom Märkischen Kreis erteilt.
Ab dem 01. Januar 2019 erfolgt darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers.
Der Gewerbetreibende (Unternehmer) darf auch Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen. Der Bewachungsunternehmer hat die jeweilige Wachperson dem Märkischen Kreis, vor der Beschäftigung, mit dem Befähigungsnachweis (je nach Tätigkeit Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis der IHK) zu melden. Auch angestellte Wachleute müssen persönlich zuverlässig sein.
Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Person beschäftigt werden.
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- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO
- Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses und einer aktuellen Meldebescheinigung oder der Aufenthaltserlaubnis und des Nationalpasses bei juristischen Personen jeweils für die gesetzliche Vertretung)
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- aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bei juristischen Personen)
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