Copyright/Bildquelle
©
- Service
- Dienstleistungen A-Z
- Biotope - Gesetzlich geschützte Biotope
In der Liste suchen:
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
- Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
- Magerwiesen und –weiden,
- Halbtrockenrasen,
- natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
- Streuobstbestände.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
- Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
- Magerwiesen und –weiden,
- Halbtrockenrasen,
- natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
- Streuobstbestände.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Klaus
Kraatz
- Telefon
- 02351 966-6368
- Fax
- 02351 966886368
- K.Kraatz@maerkischer-kreis.de
Melanie
Laudien-Ziel
- Telefon
- 02351 966-6365
- Fax
- 02351 966886365
- M.Laudien-Ziel@maerkischer-kreis.de
Andreas
Weiß
- Telefon
- 02351 966-6375
- Fax
- 02351 966886375
- A.Weiss@maerkischer-kreis.de
Biotope - Gesetzlich geschützte Biotope
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
- Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder.
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
- Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
- Magerwiesen und –weiden,
- Halbtrockenrasen,
- natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
- Streuobstbestände.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
Kontakt
Raum: 429a
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Frau Laudien-Ziel
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 404
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid