Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.
Klaus
Kraatz
Laudien-Ziel
Andreas
Weiß
Betreuung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
Als Biotop bezeichnet man den Lebensraum von Pflanzen / Tieren und deren Lebensgemeinschaften, der sich aufgrund typischer Standortfaktoren (z. B. Boden, Klima, Wasserhaushalt etc.) von angrenzenden Lebensräumen unterscheidet.
Es sind insbesondere folgende Biotope nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt:
Dazu sind gemäß § 42 LNatSchG weitere Biotope gesetzlich geschützt:
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten. Im Einzelfall kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.
In der Regel ist der schutzwürdige Charakter solcher Biotope sowohl das Produkt der natürlichen Gegebenheiten (Boden, Relief, Wasserstand etc.) als auch der bisher ausgeübten Form der Bewirtschaftung. In den allermeisten Fällen kann demnach die bisherige Bewirtschaftungspraxis ohne Einschränkungen weitergeführt werden, soweit sie die natürlichen Bedingungen wie etwa den Wasserstand nicht verändert.