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Fahrerlaubnis auf Probe

Anordnung von Maßnahmen bei Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit

Fahranfänger unterliegen einer 2jährigen Probezeit. 
Die Probezeit gilt für

  • Personen, denen in der Bundesrepublik erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird, 
  • Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland und
  • Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland, denen eine deutschen Fahrerlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis wird grundsätzlich angerechnet.

Die Probezeit gilt nicht für Inhaber der Klassen M, L und T.

Bei begangenen Verkehrsauffälligkeiten innerhalb der Probezeit sind gemäß § 2a StVG folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifen :

  1. Anordnung eines Aufbauseminares für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) , 
    Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre, 
    bei Alkohol- oder Drogendelikten ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich 
    Wird der Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die Folge.
  2. Bei erneuter Verkehrsauffälligkeit NACH Teilnahme an einem ASF wird eine 
    gebührenpflichtige VERWARNUNG ausgesprochen. Zusätzlich wird die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
  3. Bei nochmaliger Verkehrsauffälligkeit wird die Fahrerlaubnis entzogen. Es wird eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt.

Wird eine Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, endet die Probezeit vorzeitig. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit. Eine erneute Verkehrsauffälligkeit nach Neuerteilung und innerhalb der Restprobezeit führt zu einer eingehenden Eignungsüberprüfung (Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens).

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Führerschein

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