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- Fahrverbot - Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
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An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Sonntagsfahrverbot)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (verkehrsrechtliche Regelungen)
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
Ca. 1 Woche
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Sonntagsfahrverbot)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (verkehrsrechtliche Regelungen)
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
Ca. 1 Woche
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (Sonntagsfahrverbot)
- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (verkehrsrechtliche Regelungen)
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
Ca. 1 Woche
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Marcus
Kaczka
- Telefon
- 02351 966-6471
- Fax
- 02351 966886471
- M.Kaczka@maerkischer-kreis.de
Olaf
Plautz
- Telefon
- 02351 966-6482
- Fax
- 02351 966886482
- O.Plautz@maerkischer-kreis.de
Fahrverbot - Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Ca. 1 Woche
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- Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (verkehrsrechtliche Regelungen)
Kontakt
Herr Kaczka
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Herr Plautz
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid