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Umtausch von Führerscheinen
Ab dem 19.01.2013 haben sich die Führerscheine hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes geändert. Die neuen Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet (siehe Feld 4b auf der Vorderseite).
Wer einen älteren Führerschein besitzt, ist verpflichtet, diesen in den neuen EU-Kartenführerschein umzutauschen.
Hierzu hat der Bundesrat verschiedene Fristen festgelegt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grau, rosa, DDR):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Karten-Führerscheine,
die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
III. Führerscheininhaber/-innen, die vor 1953 geboren wurden:
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor dem 1953 liegt, müssen den Führerschein erst zum 19.01.2033 umgetauscht haben, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Der bisherige Führerschein wird bei der Antragstellung im Bürgerbüro entwertet. Er behält jedoch innerhalb Deutschlands solange seine Gültigkeit, bis Sie den neuen Führerschein von der Bundesdruckerei GmbH erhalten haben.
Falls Sie Berufskraftfahrer sind beachten Sie bitte die Regelungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Hinweise für Klasse-3-Inhaber:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen.
Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t Zuggesamtgewicht geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt, durch Schlüsselnummer 79) bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres erteilt.
Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntersuchungen vorzulegen (Siehe hierzu die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE).
Hinweise für Klasse-2-Inhaber:
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dann dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mehr geführt werden.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei den Bürgerbüros der Kreisverwaltung zu beantragen.
Lesen Sie hierzu bitte die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE.
Klasse T:
Zum 01.01.1999 wurde die Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Klasse L fallen neu eingeführt.
Inhaber der Klasse 3 können die Erteilung der Klasse T beantragen, wenn bei der Antragstellung ein Nachweis über eine berufliche oder private Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt wird. Inhaber einer noch gültigen Klasse 2 erhalten die Klasse T automatisch.
Bei persönlicher Antragstellung:
-
- persönliches Erscheinen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bisheriger grauer, rosa, DDR- oder EU-Kartenführerschein
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis über eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft (nur bei einem Antrag auf Klasse T)
- Bei Führerscheinen vor dem 01.01.1999: Karteikartenabschrift der Behörde, die den bisherigen Führerschein ausgestellt hat, wenn die Fahrerlaubnis nicht im Märkischen Kreis erworben wurde.
Möglichst per Fax oder E-Mail an das jeweilige Bürgerbüro:
Bürgerbüro Lüdenscheid 02351 / 966 6277; KKA-LD@maerkischer-kreis.de
Bürgerbüro Iserlohn 02371 / 966 8667; KKA-IS@maerkischer-kreis.de
30,40 Euro
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
4-6 Wochen (je nach Auslastung bei der Bundesdruckerei GmbH)
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Bürgerbüro Iserlohn
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-is@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bürgerbüro Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de
Führerschein - Umtausch in den EU-Führerschein
Umtausch von Führerscheinen
Ab dem 19.01.2013 haben sich die Führerscheine hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes geändert. Die neuen Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet (siehe Feld 4b auf der Vorderseite).
Wer einen älteren Führerschein besitzt, ist verpflichtet, diesen in den neuen EU-Kartenführerschein umzutauschen.
Hierzu hat der Bundesrat verschiedene Fristen festgelegt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grau, rosa, DDR):
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Karten-Führerscheine,
die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
III. Führerscheininhaber/-innen, die vor 1953 geboren wurden:
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor dem 1953 liegt, müssen den Führerschein erst zum 19.01.2033 umgetauscht haben, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Der bisherige Führerschein wird bei der Antragstellung im Bürgerbüro entwertet. Er behält jedoch innerhalb Deutschlands solange seine Gültigkeit, bis Sie den neuen Führerschein von der Bundesdruckerei GmbH erhalten haben.
Falls Sie Berufskraftfahrer sind beachten Sie bitte die Regelungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Hinweise für Klasse-3-Inhaber:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen.
Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t Zuggesamtgewicht geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt, durch Schlüsselnummer 79) bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres erteilt.
Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntersuchungen vorzulegen (Siehe hierzu die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE).
Hinweise für Klasse-2-Inhaber:
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dann dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mehr geführt werden.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei den Bürgerbüros der Kreisverwaltung zu beantragen.
Lesen Sie hierzu bitte die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE.
Klasse T:
Zum 01.01.1999 wurde die Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Klasse L fallen neu eingeführt.
Inhaber der Klasse 3 können die Erteilung der Klasse T beantragen, wenn bei der Antragstellung ein Nachweis über eine berufliche oder private Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt wird. Inhaber einer noch gültigen Klasse 2 erhalten die Klasse T automatisch.
30,40 Euro
Im Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen.
Bei persönlicher Antragstellung:
-
- persönliches Erscheinen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bisheriger grauer, rosa, DDR- oder EU-Kartenführerschein
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis über eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft (nur bei einem Antrag auf Klasse T)
- Bei Führerscheinen vor dem 01.01.1999: Karteikartenabschrift der Behörde, die den bisherigen Führerschein ausgestellt hat, wenn die Fahrerlaubnis nicht im Märkischen Kreis erworben wurde.
Möglichst per Fax oder E-Mail an das jeweilige Bürgerbüro:
Bürgerbüro Lüdenscheid 02351 / 966 6277; KKA-LD@maerkischer-kreis.de
Bürgerbüro Iserlohn 02371 / 966 8667; KKA-IS@maerkischer-kreis.de
4-6 Wochen (je nach Auslastung bei der Bundesdruckerei GmbH)
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kontakt
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Griesenbrauckerstraße 6
58640 Iserlohn
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58509 Lüdenscheid