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- Gesundheit - bakterielle und virale Gastroenteritis
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Das Gesundheitsamt nimmt die Meldung einer akuten infektiösen Gastroenteritis vom Arzt entgegen, wenn eine Person betroffen ist, die im Lebensmittelbereich tätig ist. Eine Meldung erfolgt auch, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten bei denen ein Zusammenhang besteht.
Jeder labordiagnostische Nachweis ist dem Gesundheitsamt zu melden.
Die Ärzte sind verpflichtet, dem Märkischen Kreis die gesetzlich festgelegten Infektionskrankheiten unverzüglich zu melden. Das Gesundheitsamt kontaktiert die Erkrankten und die behandelnden Ärzte; es stellt die Umstände der Erkrankung fest. Die Betroffenen werden über die Erkrankung und die Übertragungswege aufgeklärt.
Besonderer Wert wird auf die Eindämmung der Weiterverbreitung gelegt.
Das Gesundheitsamt nimmt die Meldung einer akuten infektiösen Gastroenteritis vom Arzt entgegen, wenn eine Person betroffen ist, die im Lebensmittelbereich tätig ist. Eine Meldung erfolgt auch, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten bei denen ein Zusammenhang besteht.
Jeder labordiagnostische Nachweis ist dem Gesundheitsamt zu melden.
Die Ärzte sind verpflichtet, dem Märkischen Kreis die gesetzlich festgelegten Infektionskrankheiten unverzüglich zu melden. Das Gesundheitsamt kontaktiert die Erkrankten und die behandelnden Ärzte; es stellt die Umstände der Erkrankung fest. Die Betroffenen werden über die Erkrankung und die Übertragungswege aufgeklärt.
Besonderer Wert wird auf die Eindämmung der Weiterverbreitung gelegt.
- Anschrift
- 001 Bismarckstraße 15 58762 Altena
Ruben
Dickhoff
- Telefon
- 02352 966-7147
- Fax
- 02352 966887147
- R.Dickhoff@maerkischer-kreis.de
Gesundheit - bakterielle und virale Gastroenteritis
Das Gesundheitsamt nimmt die Meldung einer akuten infektiösen Gastroenteritis vom Arzt entgegen, wenn eine Person betroffen ist, die im Lebensmittelbereich tätig ist. Eine Meldung erfolgt auch, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten bei denen ein Zusammenhang besteht.
Jeder labordiagnostische Nachweis ist dem Gesundheitsamt zu melden.
Die Ärzte sind verpflichtet, dem Märkischen Kreis die gesetzlich festgelegten Infektionskrankheiten unverzüglich zu melden. Das Gesundheitsamt kontaktiert die Erkrankten und die behandelnden Ärzte; es stellt die Umstände der Erkrankung fest. Die Betroffenen werden über die Erkrankung und die Übertragungswege aufgeklärt.
Besonderer Wert wird auf die Eindämmung der Weiterverbreitung gelegt.
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Hier können sich Personen registrieren, die gemäß § 20 IfSG verpflichtet sind einen Immunitätsnachweises gegen Masern nachzuweisen.
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Raum: 007
Bismarckstraße 15
58762 Altena