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- Indirekteinleitung gewerblicher Abwässer
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Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift und ggfls. Firmenstempel
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen, falls Fragen unzutreffend - separat erläutern
Insbesondere sind Angaben zu machen zu den zu waschenden Fahrzeugteilen, dem/den Waschgerät(en), dem/den Reinigungsmittel(n), der Häufigkeit der Waschtätigkeit bzw. Reinigung der Werkstatt.
Unbedingt anzugeben ist die mineralölhaltige Abwassermenge pro Tag. - Beschreibung des Abscheiders, zusätzlich zum Fragebogen:
- Einbaudatum (Jahr)
- Selbsttätiger Verschluss (?)
- Abscheider mit Alarmeinrichtung (?)
- Größe des Schlammfanges - Blockschema der Abwasserführung (Skizze), wie im Muster beschrieben;
- Lageplan (Skizze des Grundstückes) in denen die Abwasseranfallstellen sowie der Abscheider und der Verlauf der Kanalisation einschließlich der Einleitungsstelle zu erkennen sind (Falls nicht anders vorhanden, reicht auch eine Handskizze);
- Größe der zu entwässernden Fläche bzw. Berechnung des Abscheiders;
- Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen sind zu signieren bzw. abzustempeln;
- Berechnung der Jahresabwassermenge aus dem mineralölbelastetem Abwasserstrom;
- Untersuchungsergebnis der letzten 5-Jahresprüfung gem. DIN 1999 Teil 100 durch einen Sachverständigen.
- Ggf. Vorlage des Erwerbs des Sachkundenachweises gem. EN 858 und DIN 1999-10
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung mineralölhaltigen Abwassers
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung amalgamhaltiger Abwässer
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus fotografischen Prozessen
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus Wäschereibetrieben
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift und ggfls. Firmenstempel
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen, falls Fragen unzutreffend - separat erläutern
Insbesondere sind Angaben zu machen zu den zu waschenden Fahrzeugteilen, dem/den Waschgerät(en), dem/den Reinigungsmittel(n), der Häufigkeit der Waschtätigkeit bzw. Reinigung der Werkstatt.
Unbedingt anzugeben ist die mineralölhaltige Abwassermenge pro Tag. - Beschreibung des Abscheiders, zusätzlich zum Fragebogen:
- Einbaudatum (Jahr)
- Selbsttätiger Verschluss (?)
- Abscheider mit Alarmeinrichtung (?)
- Größe des Schlammfanges - Blockschema der Abwasserführung (Skizze), wie im Muster beschrieben;
- Lageplan (Skizze des Grundstückes) in denen die Abwasseranfallstellen sowie der Abscheider und der Verlauf der Kanalisation einschließlich der Einleitungsstelle zu erkennen sind (Falls nicht anders vorhanden, reicht auch eine Handskizze);
- Größe der zu entwässernden Fläche bzw. Berechnung des Abscheiders;
- Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen sind zu signieren bzw. abzustempeln;
- Berechnung der Jahresabwassermenge aus dem mineralölbelastetem Abwasserstrom;
- Untersuchungsergebnis der letzten 5-Jahresprüfung gem. DIN 1999 Teil 100 durch einen Sachverständigen.
- Ggf. Vorlage des Erwerbs des Sachkundenachweises gem. EN 858 und DIN 1999-10
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung mineralölhaltigen Abwassers
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung amalgamhaltiger Abwässer
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus fotografischen Prozessen
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus Wäschereibetrieben
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift und ggfls. Firmenstempel
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen, falls Fragen unzutreffend - separat erläutern
Insbesondere sind Angaben zu machen zu den zu waschenden Fahrzeugteilen, dem/den Waschgerät(en), dem/den Reinigungsmittel(n), der Häufigkeit der Waschtätigkeit bzw. Reinigung der Werkstatt.
Unbedingt anzugeben ist die mineralölhaltige Abwassermenge pro Tag. - Beschreibung des Abscheiders, zusätzlich zum Fragebogen:
- Einbaudatum (Jahr)
- Selbsttätiger Verschluss (?)
- Abscheider mit Alarmeinrichtung (?)
- Größe des Schlammfanges - Blockschema der Abwasserführung (Skizze), wie im Muster beschrieben;
- Lageplan (Skizze des Grundstückes) in denen die Abwasseranfallstellen sowie der Abscheider und der Verlauf der Kanalisation einschließlich der Einleitungsstelle zu erkennen sind (Falls nicht anders vorhanden, reicht auch eine Handskizze);
- Größe der zu entwässernden Fläche bzw. Berechnung des Abscheiders;
- Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen sind zu signieren bzw. abzustempeln;
- Berechnung der Jahresabwassermenge aus dem mineralölbelastetem Abwasserstrom;
- Untersuchungsergebnis der letzten 5-Jahresprüfung gem. DIN 1999 Teil 100 durch einen Sachverständigen.
- Ggf. Vorlage des Erwerbs des Sachkundenachweises gem. EN 858 und DIN 1999-10
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung mineralölhaltigen Abwassers
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung amalgamhaltiger Abwässer
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus fotografischen Prozessen
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus Wäschereibetrieben
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift und ggfls. Firmenstempel
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Insbesondere sind Angaben zu machen zu den zu waschenden Fahrzeugteilen, dem/den Waschgerät(en), dem/den Reinigungsmittel(n), der Häufigkeit der Waschtätigkeit bzw. Reinigung der Werkstatt.
Unbedingt anzugeben ist die mineralölhaltige Abwassermenge pro Tag. - Beschreibung des Abscheiders, zusätzlich zum Fragebogen:
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- Größe des Schlammfanges - Blockschema der Abwasserführung (Skizze), wie im Muster beschrieben;
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- Größe der zu entwässernden Fläche bzw. Berechnung des Abscheiders;
- Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen sind zu signieren bzw. abzustempeln;
- Berechnung der Jahresabwassermenge aus dem mineralölbelastetem Abwasserstrom;
- Untersuchungsergebnis der letzten 5-Jahresprüfung gem. DIN 1999 Teil 100 durch einen Sachverständigen.
- Ggf. Vorlage des Erwerbs des Sachkundenachweises gem. EN 858 und DIN 1999-10
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung mineralölhaltigen Abwassers
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- Indirekteinleitung - Antrag zur Einleitung von Abwässern aus Wäschereibetrieben
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Astrid
Beuerlein
- Telefon
- 02351 966-6401
- Fax
- 02351 966886401
- A.Beuerlein@maerkischer-kreis.de
Dominik
Hass-Sommer
- Telefon
- 02351 966-6412
- Fax
- 02351 966886412
- D.Hass-Sommer@maerkischer-kreis.de
Michael
Kemper
- Telefon
- 02351 966-6408
- Fax
- 02351 966886408
- M.Kemper@maerkischer-kreis.de
Heike
Kording
- Telefon
- 02351 966-6435
- Fax
- 02351 966886435
- H.Kording@maerkischer-kreis.de
Ernst Henning
Langhoff
- Telefon
- 02351 966-6426
- Fax
- 02351 966886426
- E.Langhoff@maerkischer-kreis.de
Christine
Müller
- Telefon
- 02351 966-6403
- Fax
- 02351 966886403
- c.mueller@maerkischer-kreis.de
Karsten
Runte
Sachgebietsleitung
- Telefon
- 02351 966-6407
- Fax
- 02351 966886407
- K.Runte@maerkischer-kreis.de
Andre
Scholz
- Telefon
- 02351 966-6414
- Fax
- 02351 966886414
- A.Scholz@maerkischer-kreis.de
Torsten
Strunk
- Telefon
- 02351 966-6404
- Fax
- 02351 966886406
- T.Strunk@maerkischer-kreis.de
Heinrich
Szczyrba
- Telefon
- 02351 966-6424
- Fax
- 02351 966886424
- H.Szczyrba@maerkischer-kreis.de
Indirekteinleitung gewerblicher Abwässer
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Unterschrift und ggfls. Firmenstempel
- Vollständig ausgefüllter Fragebogen, falls Fragen unzutreffend - separat erläutern
Insbesondere sind Angaben zu machen zu den zu waschenden Fahrzeugteilen, dem/den Waschgerät(en), dem/den Reinigungsmittel(n), der Häufigkeit der Waschtätigkeit bzw. Reinigung der Werkstatt.
Unbedingt anzugeben ist die mineralölhaltige Abwassermenge pro Tag. - Beschreibung des Abscheiders, zusätzlich zum Fragebogen:
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- Selbsttätiger Verschluss (?)
- Abscheider mit Alarmeinrichtung (?)
- Größe des Schlammfanges - Blockschema der Abwasserführung (Skizze), wie im Muster beschrieben;
- Lageplan (Skizze des Grundstückes) in denen die Abwasseranfallstellen sowie der Abscheider und der Verlauf der Kanalisation einschließlich der Einleitungsstelle zu erkennen sind (Falls nicht anders vorhanden, reicht auch eine Handskizze);
- Größe der zu entwässernden Fläche bzw. Berechnung des Abscheiders;
- Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen sind zu signieren bzw. abzustempeln;
- Berechnung der Jahresabwassermenge aus dem mineralölbelastetem Abwasserstrom;
- Untersuchungsergebnis der letzten 5-Jahresprüfung gem. DIN 1999 Teil 100 durch einen Sachverständigen.
- Ggf. Vorlage des Erwerbs des Sachkundenachweises gem. EN 858 und DIN 1999-10
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