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- Kfz - Kurzzeitkennzeichen
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Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
- Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart z.B. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie möglich)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters im Original
- oder beglaubigte Kopie des Ausweises
- oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
- Falls der Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises liegt: Nachweis der Anschrift (z.B. Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Nachweis der Anschrift
13,10 Euro, im Einzelfall auch höher.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
- Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart z.B. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie möglich)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters im Original
- oder beglaubigte Kopie des Ausweises
- oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
- Falls der Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises liegt: Nachweis der Anschrift (z.B. Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Nachweis der Anschrift
13,10 Euro, im Einzelfall auch höher.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
- Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart z.B. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie möglich)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters im Original
- oder beglaubigte Kopie des Ausweises
- oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
- Falls der Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises liegt: Nachweis der Anschrift (z.B. Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Nachweis der Anschrift
13,10 Euro, im Einzelfall auch höher.
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Bürgerbüro Iserlohn
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-is@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bürgerbüro Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de
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Kurzzeitkennzeichen gelten für maximal 6 Tage und dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in ein anderes Land erfolgt auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
13,10 Euro, im Einzelfall auch höher.
- Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart z.B. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie möglich)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
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Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters im Original
- oder beglaubigte Kopie des Ausweises
- oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
- Falls der Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises liegt: Nachweis der Anschrift (z.B. Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
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58509 Lüdenscheid
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58640 Iserlohn