Über den Verkauf eines Fahrzeugs ist das Bürgerbüro als Zulassungsbehörde zu informieren.
Wird ein angemeldetes Fahrzeug veräußert oder tritt aus einem anderen Grund ein Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters ein, ist die bisherige Halterin oder Halter oder der/die Eigentümer/-in verpflichtet, dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers sowie deren/dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Hierzu können Sie das unten angebotene Formular verwenden.
Die Zulassungsbehörde überwacht die Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs und kann ggf. Zwangsmaßnahmen gegen die Erwerberin/den Erwerber einleiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Verantwortung für das Fahrzeug - insbesondere auch die Versicherungs- und Kfz-Steuerpflicht - auch nach einem Verkauf weiterhin bei der bisherigen Halterin/dem bisherigen Halter liegen. Dies gilt unter Umständen auch für die Kosten der Überwachung der Ab-/Ummeldung des Fahrzeugs. Die Halterpflichten der bisherigen Halterin/des bisherigen Halters enden erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs.
Über den Verkauf eines Fahrzeugs ist das Bürgerbüro als Zulassungsbehörde zu informieren.
Wird ein angemeldetes Fahrzeug veräußert oder tritt aus einem anderen Grund ein Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters ein, ist die bisherige Halterin oder Halter oder der/die Eigentümer/-in verpflichtet, dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers sowie deren/dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Hierzu können Sie das unten angebotene Formular verwenden.
Die Zulassungsbehörde überwacht die Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs und kann ggf. Zwangsmaßnahmen gegen die Erwerberin/den Erwerber einleiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Verantwortung für das Fahrzeug - insbesondere auch die Versicherungs- und Kfz-Steuerpflicht - auch nach einem Verkauf weiterhin bei der bisherigen Halterin/dem bisherigen Halter liegen. Dies gilt unter Umständen auch für die Kosten der Überwachung der Ab-/Ummeldung des Fahrzeugs. Die Halterpflichten der bisherigen Halterin/des bisherigen Halters enden erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs.
Behrens
Biastoch
Marquardt
Prass
Rebiger
Weiß
Frigo
Hartmann
Mitter
Roth
Sobczyk
Über den Verkauf eines Fahrzeugs ist das Bürgerbüro als Zulassungsbehörde zu informieren.
Wird ein angemeldetes Fahrzeug veräußert oder tritt aus einem anderen Grund ein Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters ein, ist die bisherige Halterin oder Halter oder der/die Eigentümer/-in verpflichtet, dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers sowie deren/dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Hierzu können Sie das unten angebotene Formular verwenden.
Die Zulassungsbehörde überwacht die Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs und kann ggf. Zwangsmaßnahmen gegen die Erwerberin/den Erwerber einleiten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Verantwortung für das Fahrzeug - insbesondere auch die Versicherungs- und Kfz-Steuerpflicht - auch nach einem Verkauf weiterhin bei der bisherigen Halterin/dem bisherigen Halter liegen. Dies gilt unter Umständen auch für die Kosten der Überwachung der Ab-/Ummeldung des Fahrzeugs. Die Halterpflichten der bisherigen Halterin/des bisherigen Halters enden erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs.