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Zuteilung von Wechselkennzeichen
Auf Wunsch können je 2 PKW, Anhänger oder Krafträder ein Wechselkennzeichen erhalten.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Teil, welches jeweils vor Antritt der Fahrt an das Fahrzeug, welches gefahren werden soll, zu montieren ist und einem fahrzeuggebundenen Teil, der am Fahrzeug verbleibt.
Die Voraussetzungen sind:
- Die Kennzeichen dürfen nur für zwei zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Fahrzeuge oder Anhänger derselben Fahrzeugklasse genutzt werden.
- Die Kfz-Versicherung muss der Zuteilung des Wechselkennzeichens n der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) zugestimmt haben. Ggf. muss eine neue eVB vorgelegt werden.
- Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Fahrzeughalter zugelassen sein.
- Beide Fahrzeuge müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen haben. Ein PKW mit einem einzeiligen hinterem Schild darf z.B. nicht mit einem PKW mit zweizeiligem hinteren Schild kombiniert werden.
- Bei Anhängern ist ein Wechselkennzeichen nur möglich, wenn der Anhänger bisher ein zweizeiliges Kennzeichen hat.
Es bleiben beide Fahrzeuge / Anhänger kfz.-steuer- und versicherungspflichtig. Beide Fahrzeuge erhalten je eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und einen Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Für beide Fahrzeuge werden eigene Erkennungsnummern (Kennzeichen) vergeben, welche bis auf die letzte Stelle gleich lauten muss (z.B. Fahrzeug 1: MK-AA101 & Fahrzeug 2: MK-AA103).
Die Kennzeichenschilder bestehen aus einem gemeinsamen Teil (hier im Beispiel MK-AA10) und fahrzeuggebundenen Teil (hier im Beispiel 1 & 3).
Der fahrzeuggebundene Teil soll dauerhaft am Fahrzeug montiert bleiben, der gemeinsame Teil muss vor jeder Fahrt an das entsprechende Fahrzeug montiert werden.
Die Kombination von Wechselkennzeichen mit Saison- oder grünen Kennzeichen ist nicht möglich.
Bei bereits angemeldeten Fahrzeugen (nur Wechsel des Kennzeichens):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder Kartenführerschein des künftigen Fahrzeughalters
oder beglaubigte Kopie des Ausweises
oder beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie) - Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Kennzeichenschilder
ab 33,10 €
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
- Anschrift
- 001 Griesenbrauckerstraße 6 58640 Iserlohn
Bürgerbüro Iserlohn
- Telefon
- 02351 966-60
- buergerbuero-is@maerkischer-kreis.de
- Anschrift
- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Bürgerbüro Lüdenscheid
- Telefon
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- buergerbuero-ld@maerkischer-kreis.de
Kfz - Wechselkennzeichen
Zuteilung von Wechselkennzeichen
Auf Wunsch können je 2 PKW, Anhänger oder Krafträder ein Wechselkennzeichen erhalten.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen Teil, welches jeweils vor Antritt der Fahrt an das Fahrzeug, welches gefahren werden soll, zu montieren ist und einem fahrzeuggebundenen Teil, der am Fahrzeug verbleibt.
Die Voraussetzungen sind:
- Die Kennzeichen dürfen nur für zwei zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Fahrzeuge oder Anhänger derselben Fahrzeugklasse genutzt werden.
- Die Kfz-Versicherung muss der Zuteilung des Wechselkennzeichens n der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) zugestimmt haben. Ggf. muss eine neue eVB vorgelegt werden.
- Beide Fahrzeuge müssen auf den gleichen Fahrzeughalter zugelassen sein.
- Beide Fahrzeuge müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen haben. Ein PKW mit einem einzeiligen hinterem Schild darf z.B. nicht mit einem PKW mit zweizeiligem hinteren Schild kombiniert werden.
- Bei Anhängern ist ein Wechselkennzeichen nur möglich, wenn der Anhänger bisher ein zweizeiliges Kennzeichen hat.
Es bleiben beide Fahrzeuge / Anhänger kfz.-steuer- und versicherungspflichtig. Beide Fahrzeuge erhalten je eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und einen Eintrag in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Für beide Fahrzeuge werden eigene Erkennungsnummern (Kennzeichen) vergeben, welche bis auf die letzte Stelle gleich lauten muss (z.B. Fahrzeug 1: MK-AA101 & Fahrzeug 2: MK-AA103).
Die Kennzeichenschilder bestehen aus einem gemeinsamen Teil (hier im Beispiel MK-AA10) und fahrzeuggebundenen Teil (hier im Beispiel 1 & 3).
Der fahrzeuggebundene Teil soll dauerhaft am Fahrzeug montiert bleiben, der gemeinsame Teil muss vor jeder Fahrt an das entsprechende Fahrzeug montiert werden.
Die Kombination von Wechselkennzeichen mit Saison- oder grünen Kennzeichen ist nicht möglich.
ab 33,10 €
Bei bereits angemeldeten Fahrzeugen (nur Wechsel des Kennzeichens):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
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- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
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oder beglaubigte Kopie des Ausweises
oder beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie) - Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
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Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Kontakt
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
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