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Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
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Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
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Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
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- 001 Heedfelder Str. 45 58509 Lüdenscheid
Dominik
Hass-Sommer
- Telefon
- 02351 966-6412
- Fax
- 02351 966886412
- D.Hass-Sommer@maerkischer-kreis.de
Heike
Kording
- Telefon
- 02351 966-6435
- Fax
- 02351 966886435
- H.Kording@maerkischer-kreis.de
André
Kuster
- Telefon
- 02351 966-6427
- Fax
- 02351 966886427
- A.Kuster@maerkischer-kreis.de
Ernst Henning
Langhoff
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- 02351 966-6426
- Fax
- 02351 966886426
- E.Langhoff@maerkischer-kreis.de
Christine
Müller
- Telefon
- 02351 966-6403
- Fax
- 02351 966886403
- c.mueller@maerkischer-kreis.de
Jan
Pommeranz
- Telefon
- 02351 966-6431
- Fax
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- J.Pommeranz@maerkischer-kreis.de
Horst
Rügheimer
- Telefon
- 02351 966-6425
- Fax
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- H.Ruegheimer@maerkischer-kreis.de
Björn
Schmitz
- Telefon
- 02351 966-6417
- Fax
- 02351 966886417
- B.Schmitz@maerkischer-kreis.de
Kleinkläranlagen
Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich.
Zum Betrieb einer (Klein-)Kläranlage ist eine Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser erforderlich; eventuell - je nach Bauweise - ist auch eine Genehmigung zum Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage notwendig.
Die Erlaubnis wird befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Außer dem Wohl der Allgemeinheit sind Rechte anderer nur dann zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass die Benutzung später nicht ausgeübt werden kann, weil andere sie aufgrund ihrer Rechte verhindern können.
Darüber hinaus sind Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Abwassers und des Klärschlamms notwendig.
Sollten sich mehrere Abwasserbeseitigungspflichtige (z. B. 3 Grundstücke) zum gemeinsamen Betrieb einer (Klein-)Kläranlage entschließen, so ist dieser Zusammenschluss genehmigungspflichtig.
Die Gebühren für Erlaubnisse sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Die Gebühren für Genehmigungen ermitteln sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage; die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Ein Bescheid für größere Kanalisationsnetze ist in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsfläche gebührenpflichtig; die Mindestgebühr beträgt 500 €.
Abnahmen - Mindestgebühr 100 €.
Überwachung (Überprüfung) des Betriebes einer Kleinkläranlage - 60 €.
- Antrag in 3facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht bei besonderen Nutzungen (Betrieb, Gaststätte, Ferienwohnungen, etc.).
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Abwasserherkunft und Einleitungsstelle.
- Lageplan
Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Abwasserherkunft (Gebäude), -behandlung ((Klein-) Kläranlage, etc.) und -einleitung (Versickerung oder Oberflächengewässer) gehören. - Darstellungen zur Abwasserbehandlungsanlage ((Klein-) Kläranlage)
Kopien aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder - falls keine vorhanden ist (z.B. bei Pflanzenbeet und Filtergraben) - eine klärtechnische Berechung mit Funktionsbeschreibung und Zeichnungen.
Prinzipskizzen / Zeichnungen aller sonstigen Anlagenteile (Fettabscheider, Ausfaulgrube, Filterkörper, Stoßbeschicker, Untergrundverrieselung, Rohr-Rigole, Sickerschacht, etc.). - Bei Versickerungsanlagen ein hydrogeologisches Gutachten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Kontakt
Raum: 418
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 406
Heedfelder Str. 45
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Zuständig für:
Menden, Werdohl
Herr Kuster
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Zuständig für:
Raum: 409
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Frau Müller
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Herr Schmitz
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